Seit August 2018 steht die MA 67 sooft in den Tageszeitungen, dass man es gar nicht mehr zählen kann. Die krassen Fehler einiger weniger Straßenaufsichtsorgane haben mittlerweile alle anderen mehrfach büßen müssen. Aus anfangs zwei Entlassungen wurden mittlerweile 17 und weit über 100 Niederschriften und Einvernahmen bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft und der MA 67.

Die wenig qualitätsvolle Berichterstattung und die Kommentare in den Onlineforen zeichnen ein gar nicht schmeichelhaftes Bild über unsere KollegInnen. Alle werden über einen Kamm geschert und Amtsmissbrauch als allgegenwärtiges Sittenbild dargestellt. Der Parksheriff bietet natürlich eine wunderbare Projektionsfläche für allen möglichen Ärger, den man als AutofahrerIn irgendwann erlebt hat.

Hat sich schon jemand überlegt, was im Straßenverkehr los wäre, wenn es nicht die ordnende und natürlich auch strafende Hand einer Aufsichtsinstitution gäbe?
Jede/Jeder der dort Tätigen musste sich im Dienst schon anpöbeln, anspucken und beschimpfen lassen. Viele wurden auch schon tätlich angegangen. Es ist höchst an der Zeit, sich bei all jenen zu bedanken, die sich den Job als Parksheriff antun.

Die Pressemeldungen haben vor allem zu einem geführt: Verunsicherung unter den AußendienstmitarbeiterInnen der Parkraumüberwachung: Was darf ich stornieren, wen darf ich stornieren, wie ist der §50 (5a) VStG (Organstrafverfügung) auszulegen und anzuwenden?
Etwas Licht ins Dunkel hat hier die von der younion organisierte Infoveranstaltung am 7. November in der younion-Hall gebracht, wo Norbert Pelzer, Manfred Obermüller, Mag. Thomas Mödlagl und Mag. Michael Rovina allen Interessierten zwei Stunden lang Rede und Antwort standen.

Klar ist: Selbstbedienungsladen ist die MA 67 keiner, Freistornokontingente für Parksheriffs gibt es nicht. Wer das Vertrauen des Dienstgebers missbraucht, ist seinen Job schnell wieder los. Schwarze Schafe duldet die MA 67 hier nicht. Das ist auch gut so. Zum Schutz all jener MitarbeiterInnen, die ihre Kontrolltätigkeit, oftmals unter widrigsten Umständen, korrekt versehen. Mit der neuen Stornorichtlinie – Stornos maximal innerhalb von 30 Minuten, ausschließlich vor Ort und unter nachvollziehbaren Umständen – sollte das Problem allerdings gelöst sein.

Grafik: Freepik

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen