BundespräsidentInnenwahl 2016.

Je intensiver ich mich mit diesem Thema beschäftige desto mehr frage ich mich, wen zum Teufel ich eigentlich am 24. April wählen soll.

Denn eines ist für mich klar: Diesen GrissHoferKhol kannst nicht schlucken, den würgt es dir eh sofort wieder hinauf, der Lugner hat keinerlei Kompetenzen – außer man macht Kabarett auf unterstem Niveau mit viel Titten salonfähig – Hundstorfer ist nicht meine Wahl, da er sowohl als Gewerkschafter als auch als Sozialminister für mich versagt hat und auch mit Alexander Van der Bellen habe ich so meine Probleme.

Als erstes verstörten mich seine im ÖVP-Stil gepflegten Wahlplakate. Gut, da würde ich noch verstehen dass dies ein Anbiedern an jene konservativen Kräfte ist, welche sich nicht mit dem Tunnelschatten­werfer Khol oder der Betschwester Griss identifizieren können. Aber das ist ja nicht alles: Sein „Ich bin ein unabhängiger Kandidat“-Geschwafel glaubt ja nicht einmal ein Zehnjähriger, klar ist, dass es in Wirklichkeit nur einen echt unabhängigen Mitwerber gibt und das ist der Herr Lugner, weil den keine Partei will.

Bei der Frau Griss sitzen die Neos drin, Khol, Hofer und Hundstorfer sind Parteisoldaten und bei VdB (wie er sich staatstragend nennen lässt) sind‘s halt die Grünen. Nix mit Unabhängig. Dies hat er sich nur deswegen auf seine Fahnen geschrieben, weil ein nur von der (grünen) Partei unterstützter Mann seine Positionen und Meinungen – im Gegensatz zu einem Parteikandidaten – nicht von den grünen Gremien durchwinken lassen muss. Ein Taschenspielertrick für Wendehälse. (Van der Bellen: Ein nichtgrüner Grüner, der Präsident werden will)

Wie zum Beispiel seine Aussagen zu TTIP, in den Salzburger Nachrichten vom 30. März 2016 kolportiert („Als Ökonom bin ich natürlich ein Anhänger des Freihandels aber es gibt bei TTIP noch verschiedene Probleme die sich lösen lassen. Schiedsgerichte sind das Heikle dabei.“ Van der Bellen neuerdings gegen TTIP), die etwas sind, mit dem ich nichts anfangen kann, gleichgültig ob er noch einen Zusatz abschwächend einfügt oder nicht. Ich meine, geht‘s eh noch?

Man könnte jetzt noch sagen: Gut, aber die anderen sind um nichts besser, der Schwarze ist ein christlicher Fundi, der dazu aufruft, Schluss mit Christenverfolgungen zu machen; die Frau Griss eine ehemalige Höchstrichterin mit Hang zum Dokumenten­verschwindenlassen, also eine Art politischer Magic Christian (der jedes Jahr bei den Jubilarinnenehrungen im Rathaus sein Können zeigen darf); Hundstorfer, der ja mit seiner Unterschrift 2005 die Verbindlichkeiten der BAWAG durch den ÖGB beurkundete (und damit den Mitgliedern rund zwei Milliarden Ero kostete) und dessen Unterschriftsleistung er bis Juni 2006 verschwieg, auch eher suboptimal; Hofer als Deutschnationaler sowieso falsch in Österreich und ein Richard Lugner, der nur als „Kasperl“ witzig ist. Also wähl ich das Krokodil (wie auch immer das bei mir heisst).

Leider ist diese Sache ernst, denn immerhin ist das Amt des Bundespräsidenten ein sehr entscheidendes, er ist der Erste Mann bzw. die Erste Frau (die es hierzulande noch nicht gegeben hat) im Staate, quasi Mama oder Papa der braven ÖsterreicherInnen und vertritt uns alle im Ausland. Hier eine Übersicht:

  1. Vertretung der Republik nach außen (Art. 65 Abs. 1 B-VG)
  2. Abschluss von Staatsverträgen (Art. 65 Abs. 1 B-VG)
  3. Anordnung zur Erfüllung von Staatsverträgen im Verordnungsweg (Art. 65 Abs. 1 letzter Satz B-VG)
  4. Gesandtschafts- und Konsularrecht (Art. 65 Abs. 1 B-VG)
  5. Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre (Art. 70, 78 B-VG)
  6. Angelobung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre und Ausfertigung der Bestallungsurkunden (Art. 72, 78 B-VG)
  7. Entlassung und Enthebung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre (Art. 70, 74, 78 B-VG)
  8. Übertragung der sachlichen Leitung von Agenden des Bundeskanzleramtes an eigene Bundesminister (Art. 77 Abs. 3 B-VG)
  9. Betrauung eines Bundesministers oder höheren Beamten mit der Vertretung eines zeitweilig verhinderten Bundesministers (Art. 73 B-VG)
  10. Bestellung der einstweiligen Bundesregierung, Bestellung eines einstweiligen Bundesministers (Art. 71 B-VG)
  11. Angelobung der Landeshauptmänner (Art. 101 Abs. 4 B-VG)
  12. Verlegung des Sitzes der obersten Bundesorgane von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Art. 5 Abs. 2 B-VG)
  13. Berufung des Nationalrates von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 2 B-VG)
  14. Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 1 B-VG)
  15. Auflösung eines Landtages (Art. 100 Abs. 1 B-VG)
  16. Notverordnungsrecht (Art. 18 Abs. 3 bis 5 B-VG)
  17. Oberbefehl über das Bundesheer (Art. 80 Abs. 1 B-VG)
  18. Verfügungsrecht über das Bundesheer (Art. 80 Abs. 2 B-VG)
  19. Ernennung der Bundesbeamten einschließlich der Offiziere und der sonstigen Bundesfunktionäre; Verleihung von Amtstiteln an solche (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG)
  20. Schaffung und Verleihung von Berufstiteln (Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG)
  21. Gewährung von Ehrenrechten, ao. Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten (Art. 65 Abs. 3 und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Gesetze)
  22. Ernennung der Richter (Art. 86 Abs. 1 B-VG)
  23. Angelobung des Präsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 Abs. 4 B-VG)
  24. Ernennung der Beamten des Rechnungshofes; Verleihung von Amtstiteln an solche (Art. 125 Abs. 1 B-VG)
  25. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 134 Abs. 2 B-VG)
  26. Angelobung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes (§ 2 VwGG)
  27. Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes (Art. 147 Abs. 2 B-VG)
  28. Angelobung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes (Art. 147 Abs. 2 B-VG)
  29. Angelobung der Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148g Abs. 2 B-VG)
  30. Ernennung der Beamten der Volksanwaltschaft; Verleihung von Amtstiteln an solche (Art. 148h Abs. 1 B-VG)
  31. Einberufung des Nationalrates (Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 3 B-VG)
  32. Erklärung der Tagungen des Nationalrates für beendet (Art. 28 Abs. 3 B-VG)
  33. Festsetzung der Zahl der von jedem Bundesland in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 Abs. 3 B-VG)
  34. Einberufung der Bundesversammlung (Art. 39 Abs. 1 B-VG)
  35. Anordnung von Volksabstimmungen über Gesetzesbeschlüsse (Art. 46 Abs. 3, Art. 43, 44 B-VG)
  36. Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze (Art. 47 Abs. 1 B-VG)
  37. Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (Art. 146 Abs. 2 B-VG)
  38. Begnadigungsrechte (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG, § 25 Abs. 3 ÜG 1920, § 10 HDG)
  39. Niederschlagungsrecht (Abolitionsrecht) (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG)
  40. Ehelicherklärung (Legitimation) unehelicher Kinder (Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG)
    Rechtsvorschrift für Bundes-Verfassungsgesetz

Wenn ich mir das Ganze so anschaue, dann verstehe ich nicht, wie man aus einem vollkommen wichtigen Amt einen solchen Klamauk machen kann. Irgendwie schäme ich mich gerade fremd und hoffe dass sich die KandidatInnen doch noch darauf besinnen für welches Amt sie kandidieren und die WählerInnen, wem sie ihre Stimme geben. Die Zukunft könnte sonst im Hinblick auf die Demokratie in Österreich sehr trübe werden.

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