Über den Ersatz von Reparatur­kosten am Privat-PKW nach Unfall bei einer Dienstfahrt.

Bei Unfällen während einer dienstlich notwendigen Fahrt mit dem Privatfahrzeug ist die Dienstgeberin der/dem ­Bediensteten für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (= Risikohaftung des Arbeitgebers).

Die Ersatzpflicht ist eine Rechtsfolge des Einsatzes von ­Privatvermögen von Bediensteten bei der Dienstleistung. Eine Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug liegt im Regelfall bei Beziehern von Kilometergeld (Vergütung nach § 10 der Reise­gebührenvorschrift) oder bei konkreten Fahrtaufträgen der Dienstgeberin vor.

Die Risikohaftung bzw. Ersatzpflicht der Dienstgeberin hängt vom Verschuldens­grad der/des Bediensteten ab. Bei Schuldlosigkeit, entschuldbarer Fehlleistung und leichter Fahrlässigkeit der/des Bediensteten ist die Dienstgeberin für den Schaden voll ersatzpflichtig. Bei grober Fahrlässigkeit besteht ein richterliches Mäßigungsrecht aus Gründen der Billigkeit.

Zum besseren Verständnis ein paar Beispiele:

  • Ein Bediensteter missachtet auf einer Dienstfahrt den Rechtsvorrang und kollidiert mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. Dabei beschädigt er auch sein beamteneigenes, gegen Kilometergeld benutztes KFZ und ein Werkstattaufenthalt ist notwendig. Nachdem das Verschulden des Beamten den Grad der groben Fahrlässigkeit nicht erreicht, werden die Reparaturkosten zur Gänze von der Stadt Wien refundiert.
  • Eine mobile Hebamme parkt ihr beamteneigenes, gegen Kilometergeld benutztes KFZ während eines dienstlichen Hausbesuches ordnungsgemäß. Als sie zum nächsten Termin weiterfahren möchte entdeckt sie an ihrem Wagen einen kapitalen Parkschaden. Der Verursacher ist einfach weitergefahren, eine Parkschadenversicherung hat sie für das 6 Jahre alte KFZ nicht mehr abgeschlossen. Auch hier wird der Schaden durch die Dienstgeberin ersetzt.
  • Eine Vertragsbedienstete kehrt nach dem Außendienst in ihr Büro zurück (Dienstfahrt, eigenes KFZ). Auf dem Weg zurück zum Büro verursacht sie aus Unachtsamkeit einen Auffahrunfall. Den Schaden des Vordermannes übernimmt ihre Haftpflichtversicherung. Den Schaden an ihrem Fahrzeug bekommt sich von der Dienstgeberin ersetzt.
  • Ein Exekutor der MA 6 parkt sein beamteneigenes, gegen Kilometergeld benutztes KFZ vor einem Gemeindebau, in dem er verschiedene Vollstreckungshandlungen zu setzten hat. Ein unzufriedener Kunde erinnert sich an den letzten „Besuch“ des Vollstreckungsorganes von vor 3 Wochen und reagiert sich am KFZ ab. Ergebnis: Ein „Patschn“ und der Außenspiegel ist kaputt. Reifen und Außenspiegel werden von der Dienstgeberin ersetzt.

Grundsätzlich handelt es sich bei den oben angeführten ­Beispielen um Schadensersatzansprüche gegenüber der Dienstgeberin. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Dienstfahrt, keine grobe Fahrlässigkeit) hat der/die Bedienstete einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz.

Der Umgang von einzelnen DienstgebervertreterInnen mit derartigen Ersatzforderungen ist – leider immer noch – defizitär. Antworten wie „Das gibt’s nicht mehr“, „Da ist die Gewerkschaft zuständig“ oder ähnliche abweisende Reaktionen sollten schon längst der Vergangenheit angehören.

Fakt ist und bleibt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Schadenersatz besteht.

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