Für ein Insolvenzrecht „neu“.

Was in anderen Staaten schon lange Tradition hat, ist in Österreich nach wie vor so gut wie kein Thema: Übernahmen von insolventen Betrieben durch die Beschäftigten. Das sollte sind ändern.

Denn Betriebe in Arbeiterselbstverwaltung sichern nicht nur Beschäftigung in Zeiten der Krise. Sie stellen auch eine praktische, demokratische Alternative zur herkömmlichen, autoritären Betriebskultur dar.

Die „Zielpunkt“-Pleite mit 2700 betroffenen ArbeitnehmerInnen war 2015 nur eine, wenn auch besonders spektakuläre Unternehmens­pleite. 2015 gab es laut Insolvenzstatistik insgesamt 5150 Insolvenzfälle mit 21.800 betroffenen ArbeitnehmerInnen. 2014 waren es 5423 Fälle, ebenfalls mit rund 21.000 Beschäftigten. Ein Jahr zuvor stellte sich die Situation mit 5459 Insolvenzen und 31.800 ArbeitnehmerInnen noch dramatischer dar.

Die Wirtschaftskrise hält Europa nach wie vor fest im Griff, die ruinöse Austeritätspolitik leistet ihren entsprechenden Beitrag dazu, dass es auch so bleibt. Die Arbeitslosenzahlen erreichen vor diesem Hintergrund neue Rekordwerte, eine Entspannung ist nicht in Sicht.

Krisenbedingte Firmenpleiten stehen weiter auf der Tagesordnung. Stellt sich die Frage, ob diese denn zwangsläufig zu Arbeitsplatz­verlusten führen müssen. Eine seltsame Frage? Keineswegs.

Ein Blick über nationalstaatliche und europäische Grenzen hinaus zeigt, dass nicht überall ArbeitnehmerInnen und Belegschaften bereit sind Firmenpleiten und in Folge Arbeitslosigkeit einfach hinzunehmen.

Belegschaften entscheiden sich zur Übernahme insolventer Betriebe und Weiterführung in ArbeitnehmerInnen-Selbstverwaltung. Und: Es gibt in einigen Staaten sogar gesetzliche Regelungen, die derartige Belegschafts-Initiativen auch noch fördern.

Von der italienischen Genossenschafts-Bewegung lernen

Das Marcora-Gesetz in Italien ist ein Beispiel dafür. Genossen­schaften – nicht zuletzt in Form von Produktionsgenossenschaften – haben in Italien lange Tradition. 1985 wurde auf Betreiben der Genossenschafts-Bewegung – unterstützt von den Gewerkschaften – unter Industrieminister Marcora ein Gesetz beschlossen, das Betriebsübernahmen durch die Belegschaften unterstützt beziehungsweise erleichtert.

Schlossen sich die ArbeitnehmerInnen genossenschaftlich zusammen, wurde ihnen ein Vorverkaufsrecht am insolventen Betrieb eingeräumt. Das Originelle an diesem Gesetz: Der Staat zahlte in diesem Fall den gesamten Arbeitslosenanspruch auf einmal aus und investierte diesen als Risikokapital in die neu gegründete Produktions­genossenschaft.

Getätigt wurde diese Beteiligung von der neu gegründeten „Cooperazione Finanza Impresa“ (CFI), einem von dreihundert Genossenschaften gegründeten Finanzierungsinstitut. Diese hat neben der Finanzierungsfunktion vor allem auch die Aufgabe, neu gegründete Genossenschaften beratend zu unterstützen.

Wie läuft ein derartiger Übernahmeprozess ab?

  • Beschließt die Belegschaft eine Genossenschaft zu gründen, um den insolventen Betrieb – oder Teile davon – weiterzuführen, darf sie die entsprechenden Anlagen, Immobilien etc. vom Konkurs­verwalter pachten und hat bei der Versteigerung des Firmen­vermögens ein Vorkaufsrecht. Das begünstigt die beteiligten MitarbeiterInnen und stärkt die regionale Ökonomie.
  • Die Genossenschafts-Mitglieder sind verpflichtet, ihre Genossen­schafts-Anteile einzulegen. Die Einlagen der Genossen­schafter­Innen müssen dabei nicht zwingend aus deren Ersparnissen stammen: Sie können auch Forderungen an das alte Unternehmen einbringen (zum Beispiel Abfertigungen). Diese Anteile sind Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der CFI. Dieses Risikokapital durfte ursprünglich bis zum Dreifachen der Genossenschaftsanteile betragen – war nach oben allerdings mit der Summe der maximal zu erhaltenden Arbeitslosenunterstützung aller GenossenschafterInnen begrenzt. Diese Beteiligung der CFI ist seit dem Jahr 2001 auf das Einfache der Anteile begrenzt.
  • Das seitens der CFI vergebene Risikokapital setzt sich aus den kapitalisierten Arbeitslosenansprüchen der GenossenschafterInnen, das ihnen im Fall von Arbeitslosigkeit zustünde, zusammen. Ein erneuter Arbeitslosenanspruch entsteht erst wieder nach drei Jahren. Das sollte insbesondere auch die „langfristige“ Orientierung genossenschaftlich geführter Projekte sicherstellen.
  • Seit dem Jahr 2001 müssen die unterstützten Genossenschaften das zur Verfügung gestellte Risikokapital innerhalb von zehn Jahren zurückzahlen, was allerdings kein größeres Problem darstellen dürfte: Laut CFI fließen die getätigten Investitionen bereits innerhalb der ersten zwei Jahre zurück.

Tausende Arbeitsplätze gerettet

Innerhalb der ersten fünfzehn Jahre ihres Bestehens investierte die CFI ungefähr achtzig Millionen Euro an Risikokapital in 159 Produktions­genossenschaften. Damit wurden zirka sechs­tausend Arbeitsplätze unmittelbar und längerfristig gesichert beziehungsweise geschaffen. Vor der Novellierung im Jahr 2001. Seitens der EU-Kommission wurde die Risikokapitalbeteiligung im Umfang des maximal Dreifachen der Einlagen der Genossen­schafterInnen als unzulässige Beihilfe interpretiert – wurde die Anwendung des Gesetzes beinahe vollständig gestoppt.

Mit der Novellierung 2001 wurden jedoch auch Handlungs­möglichkeiten der CFI erweitert: Das Institut kann sich nun nicht mehr nur als Beteiligungs-, sondern auch als Gründungs­gesellschaft betätigen. CFI-unterstützte Genossenschaften dürfen allerdings nicht mehr als 250 Mitglieder haben.

Mit Ausbruch der Krise stieg entsprechend auch wieder die Zahl der Belegschaftsübernahmen. Derzeit werden rund sechzig Betriebe von der CFI betreut, von 2007 bis 2012 wurden so rund 5600 Arbeitsplätze gesichert. Die Kapitalausstattung des CFI hat sich von 84 Millionen Euro im Jahr 2007 auf 102 Millionen im Jahr 2012 erhöht.

Selbstverwaltungs-Modelle

Italien ist allerdings keinesfalls das einzige Land, das Belegschafts-Übernahmen zulässt beziehungsweise fördert. In Argentinien wurden etwa Betriebsübernahmen und -besetzungen durch die Belegschaften, die mit Ausbruch der massiven Wirtschaftskrise zu Beginn der 2000er-Jahre praktisch auf der Tagesordnung standen, durch ein reformiertes Konkursrecht „legalisiert“.

Auch hier wurde den Belegschaften ein Vorkaufsrecht auf „ihren“ Betrieb eingeräumt. Ähnlich gelagerte Änderungen im Insolvenz­recht gab es in Uruguay. In Europa gelten Frankreich und Spanien als Länder mit einem relativ hohen Anteil an selbstverwalteten Betrieben.

So wurden in Frankreich seit dem Jahr 2000 376 Betriebe in Produktionsgenossenschaften umgewandelt. 79 Prozent der Betriebe und 6617 Arbeitsplätze blieben auf diesem Wege längerfristig erhalten.

Die höchste Dichte an Kooperativen hatte 2007 Spanien mit über 25.000 Genossenschaften, fast 2500 „Arbeiter-Aktiengesell­schaften“ und rund 17.600 „Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung“ (typische MitarbeiterInnen-Eigentumsmodelle). Auch in Spanien gibt es seit 1985 die Möglichkeit, seinen / ihren Arbeits­losengeld-Anspruch „kapitalisieren“ zu lassen und in eine Kooperative oder „Arbeiter-Aktiengesellschaft“ einzubringen.

Mit Ausbruch der Wirtschaftskrise 2008 und dem massiven Anstieg von Unternehmenspleiten und Arbeitslosenzahlen nahm die Diskussion um beschäftigungs- und unternehmenspolitische Alternativen auch in Ländern mit deutlich unterentwickelteren (produktions-)genossenschaftlichen Traditionen wieder zu.

Besonders bemerkenswert ist dabei eine Entschließung des Europäischen Parlaments anlässlich des Jahres der Genossenschaften (2012). In dieser wird nicht nur die Rolle des Genossenschafts-Sektors in Europa als besonders krisenresistenter Arbeitgeber von 5,4 Millionen Menschen hervorgehoben, sondern auch auf die besondere Bedeutung von genossenschaftlichen Formen von Belegschaftsübernahmen im Insolvenzfall beziehungsweise bei fehlenden Erben hingewiesen: Das Europäische Parlamente fordert in dieser Entschließung die Mitgliedsstaaten unter anderem auf, „günstigere Bedingungen für Genossenschaften zum Beispiel beim Zugang zu Darlehen und bei der Besteuerung zu schaffen“ und will „Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen, insbesondere im Bereich der Unternehmens­beratung und Mitarbeiterschulung, sowie darüber hinaus die Gewährung von Finanzmitteln für Genossenschaften, vor allem bei der Übernahme eines Unternehmens durch die Arbeitnehmer oder Kunden, die als Möglichkeit für die Rettung von Unternehmen in Zeiten der Krise und für die Übertragung von Familienbetrieben oft unterschätzt wird.“

In einer Studie des Klaus Novy-Instituts vom Juli 2010 ließ die gewerkschaftsnahe, deutsche Hans-Böckler-Stiftung untersuchen, inwieweit Betriebs-Übernahmen durch die Belegschaften nicht nur eine Alternative zu Beschäftigungslosigkeit, sondern auch zu traditionellen, hierarchischen Unternehmensformen darstellen würden.

Die AutorInnen (Klemisch / Sack / Ehrsam) empfehlen dabei über den „nationalstaatlichen“ Tellerrand hinauszublicken und Erfahrungen aus Ländern wie Spanien, Argentinien, Brasilien – und insbesondere Italien – perspektivisch mit einzubeziehen.

Bei allen positiven Erfahrungen, die es auch in Deutschland mit selbstverwalteten Betrieben und Genossenschaften gibt – einmal mehr wird betont, dass Genossenschaften die Unternehmensform mit der niedrigsten Insolvenzhäufigkeit sind – sehen die Studien­autorInnen dringenden Handlungsbedarf bei der Förderung und Unterstützung von Betriebs-Übernahmen. Das Marcora-Gesetz ist für sie dabei ein „überzeugendes und … erprobtes Konzept für Belegschaftsübernahmen bei drohenden Betriebsschließungen, das auch in Deutschland zumindest für klein- und mittelständische Unternehmen ein Erfolgsmodell werden könnte.“ Für den Erfolg spräche auch – so die Autoren, dass 97 Prozent der Betriebe, auf welche das Gesetz Anwendung fand, weitergeführt werden konnten und so einen Beitrag zu einem längerfristigen Erhalt von Arbeits­plätzen leistete. Derartige Gedankengänge finden inzwischen auch schon ihre ganz realpolitischen Niederschläge: Der rot-grün dominierte Landtag von Nordrhein-Westfalen – dem bevölkerungs­reichsten deutschen Bundesland – beschloss im Juni 2013 einen Antrag auf „Stärkung der gemeinwohlorientierten und solidarischen Wirtschaft“ in dem die Landesregierung unter anderem aufgefordert wird zu prüfen, „wie eine Initiative zur Unterstützung von Beleg­schaftsinitiativen und Genossenschaften bei der Unternehmens­nachfolge und -übernahme ausgestaltet werden kann“, beziehungs­weise Belegschaftsinitiativen zur Verhinderung von Übernahmen durch hochspekulative Fonds unterstützt werden können.

Für ein Insolvenzrecht „neu“

Angelehnt an das Marcora-Gesetz und an die Handlungs-Empfehlungen der AutorInnen der Studie des Klaus Novi-Instituts müsste das Insolvenzrecht dahingehend geändert und Rahmen­bedingungen geschaffen werden, welche die Entwicklung eines selbstverwalteten, (produktions-)genossenschaftlichen Sektors befördern.

Wie müsste ein derartiges Insolvenzrecht „neu“ in Österreich gestaltet sein?

  • Es muss ein Vorkaufsrecht von Belegschaften bei Insolvenz eingeräumt werden, vorzugsweise, wenn sich diese genossen­schaftlich organisieren.
  • Weiters muss im Insolvenzrecht ein Passus verankert werden, der dem Erhalt von Arbeitsplätzen Vorrang einräumt, was Belegschaftsübernahmen mit dem Ziel der Beschäftigungs­sicherung zusätzlich begünstigen würde. Dass aus einer beschäftigungs­politischen Perspektive Belegschaftsübernahmen durchaus erfolgversprechend sein könnten, belegen neben den italienischen Erfahrungen nicht zuletzt die häufigsten Gründe für Insolvenzen in Österreich: Diese sind nämlich zu 71 Prozent auf Management-Fehler, zu lediglich 19 Prozent auf externen Faktoren (zum Beispiel ein ungünstiger werdendes wirtschaftliches Umfeld) und überhaupt nur zu zehn Prozent auf Kapitalmangel zurück­zuführen (Kreditschutzverband, Insolvenzursachen 2013). Die überwältigende Mehrheit der Insolvenzen stammt also aus Management-Versagen inklusive Fahrlässigkeit (17 Prozent) und persönlichem Verschulden (7 Prozent).
  • Es gilt auch in Österreich das Modell der „Kapitalisierung von Arbeitslosen-Ansprüchen“ zur Finanzierung von Betriebs-Übernahmen durch die Belegschaften zu prüfen. Hierbei muss allerdings sichergestellt werden, dass im Falle des unter­nehmerischen Scheiterns keine sozialen Härten entstehen und eine soziale Mindestabsicherung gewährleistet ist.
  • Die zahlreichen Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen und Unternehmensgründungen und diversen Finanzierungs­instrumente – zum Beispiel jene des auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten „austria Wirtschaftsservice“ – sind insbesondere auch auf Betriebsübernahmen durch Belegschaftsinitiativen im Insolvenzfall beziehungsweise mangels Nachfolge anzupassen.
  • Jedenfalls notwendig wäre unabhängig von einer Zweck- beziehungsweise Umwidmung bestehender Fördermittel die Einrichtung und ausreichende finanzielle Dotierung einer speziellen Finanzierungs- und Beratungsinstitution für genossenschaftliche Betriebe analog zur CFI. Mangels entsprechender (Produktions-)Genossenschaftsverbände beziehungsweise bestehender genossenschaftlich organisierter Betriebe müsste ein derartiges Finanzierungsinstitut wohl seitens der öffentlichen Hand gegründet und finanziert werden.
    • Hier wäre etwa die Wiedereinrichtung einer neuen strategischen, öffentlichen Beteiligungsgesellschaft – entsprechend der ,alten‘ „Gesellschaft des Bundes für industriepolitische Maßnahmen“ eine Option. Diese übernahm – aus regional-, struktur- oder beschäftigungspolitischen Gründen – insolvenzgefährdete Unternehmen mit dem Ziel, diese zu sanieren und wieder abzustoßen. Eine derartige Gesellschaft könnte auch zeitlich befristete Beteiligungen – inklusive entsprechender Beratung und Begleitung – an Produktionsgenossenschaften übernehmen.
    • Als mögliche Finanzierungsgesellschaft für Genossenschaften stünde weiters die krisenbedingt verstaatlichte „Kommunalkredit“ zur Verfügung, die auf die Finanzierung von kommunalen Einrichtungen, Verkehr und soziale Infrastruktur spezialisiert ist. Eine Ausweitung des Geschäftsfeldes auf begünstigte Kredite für genossenschaftliche Unternehmen inklusive Beratung und Unterstützung sollte grundsätzlich machbar sein.
  • Neben entsprechenden Finanzierungs-Möglichkeiten braucht es Beratung und Unterstützung bei Gründung, Entwicklung des Geschäftsplans, betriebswirtschaftlichen Fragestellungen etc. Hierbei lohnt ein Blick in die jüngere Vergangenheit: In den 1980er Jahren unterstützten etwa Einrichtungen wie die „Österreichische Studien- und Beratungsgesellschaft“ im Rahmen „experimenteller“ arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen die Übernahme insolventer Unternehmen durch die Belegschaft (zum Beispiel Möbelfirma Berein in Zwettl).

Es wäre jedenfalls – nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer sich verfestigenden Krise mit hoher Arbeitslosigkeit und daraus resultierender massiver Abstiegsgefährdung und Verunsicherung breiter Bevölkerungsschichten – lohnend, sich mit demokratischen und solidarischen Betriebsinitiativen und Möglichkeiten ihrer Umsetzung auseinanderzusetzen.

Nicht nur aus Gründen der Arbeitsplatzsicherung, der Schaffung von Perspektiven und der Förderung solidarischer Ökonomie: Forschungen des Instituts für Psychologie an der Universität Innsbruck haben ergeben, dass ein enger, positiver Zusammenhang zwischen dem Demokratisierungsgrad eines Unternehmens und solidarischen, humanistisch geprägten Wertorientierungen der Beschäftigten beteht.

Je stärker die innerbetriebliche Demokratie ausgeprägt ist, desto stärker die Bereitschaft im demokratischen und gesellschaftlichen Engagement. Demokratische Betriebe immunisieren also auch gegen rechte und autoritäre Einstellungen. Und diese Form der Immunisierung braucht es gerade jetzt besonders dringend.

Weiterführende Links finden sich im Beitrag im Blog Arbeitsklimawandel.

Quelle: Die Alternative

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