Pflegefreistellung

Hier findest du Informationen zur Pflegefreistellung mit Bezügen sowie Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge und Teilzeitbeschäftigung in Hospizfällen, Unterbrechung des Erholungsurlaubes durch Pflegefreistellung

Pflegefreistellung mit Bezügen
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüg in Hospizfällen
Vollzugsanweisungen der MA 1
Sonderdrucksorten

Pflegefreistellung mit Bezügen (§ 61 DO 1994, § 37 VBO 1995)

Anspruch auf Pflegefreistellung von insgesamt bis zu sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) im Kalenderjahr besteht

  • für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen*.
  • Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes entfällt, wenn ein minderjähriges eigenes Kind, Wahl- oder Pflegekind gepflegt wird.
  • Handelt es sich bei der/dem nahen Angehörigen um ein Kind**, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so besteht darüber hinaus ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung von bis zu sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) im Kalenderjahr.
  • für die notwendige Betreuung eines Kindes**, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen Tod, schwerer Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Freiheitsstrafe bzw. anderer behördlicher Anhaltung für diese Betreuung ausfällt.
  • für die Begleitung eines Kindes**, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) nicht übersteigen.

Siehe hierzu die Vollzugsanweisungen der MA 1.

Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge (§ 61a DO 1994, § 37a VBO 1995) in Hospizfällen

Eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gebührt auf schriftlichen Antrag zum Zweck

  • der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen* bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall.
  • der Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes** bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.

Für diese Zwecke kann auf Antrag auch die Arbeitszeit bis zu der für eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge in Betracht kommenden Gesamtdauer um höchstens drei Viertel herabgesetzt werden (§ 61b DO 1994, § 37b VBO 1995).

Siehe hierzu die Vollzugsanweisungen der MA 1.

*Nahe Angehörige: Nahe Angehörige sind in diesem Zusammenhang der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind (d.s. Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern,…), ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

**Kinder: Kinder sind in diesem Zusammenhang: eigenes Kind, Wahl-, Stief- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der die/der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

Vollzugsanweisungen der MA 1

Sieh dir hier auch die Informationen und Vollzugsanweisungen der MA 1 im Rahmen der Arbeitszeit-Novelle unter Abschnitt D. Pflegefreistellung an (Anmeldung erforderlich).

Sonderdrucksorten

Sonderdrucksorten zur Pflegefreistellung findest du hier (Anmeldung erforderlich).

Diese Informationen beziehen sich auf das Dienstrecht der Stadt Wien. Bitte wende dich für Auskünfte im Detail telefonisch an unsere Zentrale. Stand: 29.6.2017.

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