Antrag auf zwei zusätzliche Sozialarbeiterstellen im Bereich der Sprengelsozialarbeit und Antrag auf Aufstockung im „Psychologischen Dienst“.

Antragstellung auf zwei zusätzliche Sozialarbeiterstellen im Bereich der Sprengelsozialarbeit

Im Amt für Kinder- und Jugendhilfe fällt in erschreckender Weise auf, dass junge KollegInnen immer früher das Amt wieder verlassen. Dieser häufige Wechsel der KollegInnen hat zur Folge, dass auch immer öfter neue KollegInnen eingeschult werden müssen.

Diese Situation ist für die im Amt verbleibenden KollegInnen sehr schwierig, da das Einschulen der neuen KollegInnen viel an Arbeitszeit und Energie bindet – die eigene Sprengelarbeit aber zusätzlich zur Einschulung erledigt werden muss und keinesfalls zu kurz kommen darf. Hinzu kommt, dass das immer häufiger stattfindende Abgehen der KollegInnen dazu führt, dass für die Familien innerhalb kurzer Zeit verschiedenen SozialarbeiterInnen zuständig sind, was eine Kooperation mit den KlientInnen bzw. Familien erschwert und dies außerdem auch zu Schwierigkeiten im Informationsfluss führen kann, wodurch leider auch Fehler passieren können.

Natürlich stellt sich für uns verbleibenden SozialarbeiterInnen die Frage, weshalb diese „Abgangsfequenz“ dermaßen hoch ist.

Es gibt dafür viele Erklärungen:

Schwer zu lösende Probleme, Einprasseln von einem Problem nach dem anderen, Familien, denen geholfen werden konnten, werden aus der Betreuung entlassen – es bleiben aber die schwierigen Klientinnen, aggressives Klientel, aufgrund von zunehmenden Zuzug von ausländischen Familien, Schwierigkeiten in der Kommunikation und verschiedene kulturelle Vorstellungen der Familien, zunehmende Anforderung an qualitativer Arbeit und zunehmende Anforderung an adäquater Dokumentation,… .

Eine Aufstockung von zwei zusätzlichen SozialarbeiterInnen ist aber aus unserer Sicht vor allem aus folgenden Gründen nötig, die sich vermehrt in den letzten Jahren ergeben haben:

  • Die Betreuung von Familien mit Migrationshintergrund, die die Hilfe des h. Amtes brauchen, wird zunehmend komplex. Vor allem der Umstand, dass immer mehr anerkannte Flüchtlinge (bzw. subsidiär Schutzberechtigte) in Innsbruck leben, die nicht oder noch nicht ausreichend deutsch sprechen können, sodass die Zuhilfenahme von Dolmetschern erforderlich wird, führt zu einem zunehmenden Arbeitsaufwand, der nötig ist, alleine um die erforderliche Kommunikation ermöglichen zu können. Zudem ist aufgrund der kulturellen unterschiedlichen Erziehungsauffassungen ( vor allem in Hinblick auf gewaltfreie Erziehung) eine äußerst intensive Aufklärungsarbeit erforderlich.
  • Es zeigt sich, dass in einigen Sprengeln überdurchschnittlich viele Familien wohnen, die die Hilfestellung des h. Amtes brauchen.
    Durch eine Aufstockung der Sozialarbeiterstellen können vor allem jene Sprengel entlastet werden, die am meisten von schwierigen Problemfällen belastet sind. So könnte für diese Kolleginnen eine Arbeitsentlastung erreicht werden, die KollegInnen könnten damit einhergehend eine bessere Arbeits– und Lebensqualität erhalten und so auch länger in der Sprengelsozialarbeit verbleiben.
  • Am 7.1. 2014 trat das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz in Kraft:
    Die neuen Hilfepläne (§ 38 TKJHG) erfordern regelmäßige Gespräche mit allen Familienmitgliedern, sodass nun – um diese Forderungen erfüllen zu können, vermehrt Kontakte mit den Familien stattfinden müssen (da oft nicht alle Familienmitglieder auf bei einem Termin angetroffen werden können).
    Auch ist nun gefordert, dass die Gefährdungsabklärungen von „zumindest zwei fachlich qualifizierten Personen“ durchzuführen ist, (§ 37 Abs. 5 TKJHG), was nun die Arbeit von mehreren KollegInnen (anstatt nur einer) erfordert und somit – gesamt gesehen – mehr Arbeitszeit und beansprucht.
  • Eine weitere auffallende Entwicklung für uns Sprengelsozial­arbeiterInnen ergibt sich durch die neue Möglichkeit der KlientInnen ( gem. § 107 a Außerstreitgesetz), dass diese nun – nach einer Intervention der zuständigen Sozialarbeiterinnen gem. „Gefahr in Verzug“ (§ 211 ABGB) – mittels eines Antrages beim BG überprüfen lassen können, ob die gesetzte Maßnahme richtig war. So sind die SozialarbeiterInnen gefordert, vermehrt Stellungnahmen zu den Anträgen der Rechtsanwälte der KlientInnen zu verfassen – dies bedeutet aber auch , dass seitens der Anwälte der KlientInnen mehrere Schreiben ans Gericht erfolgen, zu denen jedes Mal eine Stellungnahme seitens der zuständigen SozialarbieterInnen erfolgen muss. Damit nicht genug, erfolgen seitens der Klientinnen auch öfter Beschwerden beim Kinder- und Jugendanwalt, Volksanwalt, Abteilung der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Tirol zu denen ebenfalls Stellungnahmen der zuständigen SozialarbeiterInnen erfolgen müssen. Hinzu kommt, dass auch andere Familienmitglieder – wie zum Beispiel Großeltern – Anträge beim BG stellen und Beschwerdeschreiben an die angeführten Stellen richten können, zu denen ebenfalls Stellungnahmen der zuständigen SozialarbeiterInnen erfolgen müssen – dies stellt einen enormen Zeitaufwand dar!
  • Natürlich bindet auch die für die KlientInnen neu geschaffene Möglichkeit, Einsicht in ihren JUWO – Akt zu nehmen (§ 14 TKJHG), Arbeitszeit – diese hielt sich glücklicherweise bis jetzt in gewisse Grenzen. Es ist aber anzunehmen, dass auch der hierfür notwendige Arbeitsaufwand in Zukunft steigen wird. Um die KlientInnen über die durch das h. Amt geleisteten Hilfen informieren zu können, müssen die Akten auf den Rechtsanspruch dritter Personen auf Anonymität geprüft und entsprechend geschwärzt werden. Das dafür erforderliche Aktenstudium erfordert – nach Dauer und Art der in der Vergangenheit geleisteten Hilfestellung bzw. wegen möglicher Schwierigkeiten in der Kooperation – Stunden, Tage oder Wochen.
    Zu Beginn des Jahres 2016 wurde für das h. Amt ein neuer Dienstposten geschaffen, um die durch das neue TKJHG neu geschaffenen Aufgaben bewältigen zu können – dieser Dienstposten alleine reicht jedoch dafür nicht aus , dass die Arbeit im h. Amt – ohne in psychischen Stress zu geraten – adäquat und zeitgereicht erledigt werden kann.

Es sind aus der Sicht der DV 8 zwei weitere Sozialarbeiterstellen erforderlich, um diesem Arbeitsaufwand entsprechen zu können.

Aus diesem Grund – um die Arbeit so einteilen zu können, dass jede Kollegin /jeder Kollege sie zeitgereicht und ohne durch das Arbeitspensum in Stress geraten zu müssen, erledigen kann ( die Hilfen der Erziehung müssen den Familien zeitgereicht zur Verfügung gestellt werden, schriftlichen Stellungnahmen müssen rasch erfolgen,…) wird seitens der DPV 8 der Antrag gestellt, dass die ZPV den Antrag auf 2 zusätzliche Dienstposten im Bereich der Sprengelsozialarbeit unterstützen möge.


Weiters wird seitens der DPV 8 ein Antrag dahingehend gestellt, dass die ZPV den Antrag der DPV 8 auf Aufstockung der Dienstposten im Bereich des psychologischen Dienstes auf einen weiteren halben Dienstposten (20 Wstd.) unterstützen möge:

Antrag auf einen zusätzlichen halben Dienstposten (20 W.stunden) im Bereich des psychologischen Dienstes:

Der psychologische Dienst fertigt im Auftrag der Sprengelsozial­arbeiterInnen familienpsychologische Befunde, die dabei helfen, die richtige Hilfestellung für die Familie zu finden, an. Darüber hinaus ist die Einschätzung, die sich aus dem familienpsychologischen Befund ergibt, eine sehr wichtige Hilfestellung bzgl. der Frage, ob Kinder bei einer Familie – noch – verbleiben können oder ob sie auch gegen den Willen der Obsorgeträger fremduntergebracht werden müssen.

Außerdem bietet der psychologische Dienst für die Sprengel­sozial­arbeiterInnen eine wichtige Beratungsmöglichkeit und hilft bei der Auswertung von Laborbefunden in Bezug auf Klientinnen die Alkohol, Drogen oder Drogenersatzstoffe konsumieren.

In der Vergangenheit wurde der Psychologe, der dem h. Amt jetzt zur Verfügung steht, in unterschiedlicher Häufigkeit angefragt. Es ergab sich jedoch für die Sprengelsozialarbeiterinnen immer eine Wartezeit, die auch über ein halbes Jahr dauerte, was viel zu lange dafür ist, rasch eine wichtige zusätzliche Einschätzung betreffend den weiteren Verbleib eines Kindes ( oder mehrerer Kinder) zur Verfügung haben zu müssen.

Um im Sinne des Wohles der Kinder, die in Familien leben, bei denen sich die Frage stellt, ob einen Verbleib der Kinder in den Familien weiter gerechtfertigt werden kann oder nicht, rechtzeitig, die richtige Entscheidung treffen zu können und um für diese Entscheidung rasch die Hilfestellung des psychologischen Dienstes in Anspruch nehmen zu können, stellt die DPV 8 den Antrag, dass die ZPV den Antrag auf einen zusätzlichen halben Dienstpostens im Bereich des psychologischen Dienstes unterstützen möge.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Antrag herunterladen (PDF)

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