Vermindert sich mein Urlaubsanspruch, wenn ich von Vollzeit auf Teilzeit wechsle?

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom Juni 2013 darf das Urlaubsausmaß beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit nicht vermindert werden. 80 Stunden Resturlaub einer Vollzeitbeschäftigung bleiben bei einer Teilzeitbeschäftigung im Folgejahr im Gesamtausmaß erhalten.

Das gilt auch für den umgekehrten Fall. Nimmt man aus dem Vorjahr 40 Stunden Urlaubsanspruch einer Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden) mit und wechselt mit dem neuen Jahr auf Vollzeit, bleiben diese unverändert. Da bei Vollbeschäftigung der Urlaubstag acht Stunden wert ist, sind diese 40 Stunden Resturlaub nur mehr eine Woche Urlaub wert und nicht wie bei der Teilzeitbeschäftigung zwei Wochen, da ein Urlaubstag mit vier Stunden bewertet wird.

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes während des Kalenderjahres bleibt der Resturlaub unverändert. Der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr wird jedoch dem veränderten Beschäftigungsausmaß entsprechend neu berechnet. Der Urlaubsanspruch für 2016 beträgt bei Vollbeschäftigung 200 Stunden.

Foto von sergeycauselove / Freepik

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