Wieviele Tage Urlaub stehen mir zu? Wie ist das mit Urlaub und Karenz? Und wie wirkt sich die Dienstrechts-Novelle 2013 auf meinen Urlaub aus? Hier findet ihr Informationen zum Thema Urlaubsrecht.

 

Ausmaß:

Seit 1. August 2015 errechnet sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes neu: Auf Grund der Änderung der Vordienstzeitenanrechnung (Nichtanrechnung von Ausbildungs- und Studienzeiten) und dem damit im Zusammenhang stehenden Entfall des Urlaubsstichtages war das Urlaubsrecht anzupassen. Anstelle des Dienstalters wird der Urlaubsanspruch seitdem ausschließlich vom Lebensalter abhängig gemacht.

Das Urlaubsausmaß beträgt grundsätzlich 200 Stunden (= 25 Tage) und erhöht sich

  • ab dem vollendeten 33. Lebensjahr auf 216 Stunden (= 27 Tage) NEU!
  • ab dem vollendeten 43. Lebensjahr auf 240 Stunden (= 30 Tage) NEU!
  • ab dem vollendeten 57. Lebensjahr auf 264 Stunden (= 33 Tage)
  • ab dem vollendeten 60. Lebensjahr auf 280 Stunden (= 35 Tage)

Wichtig ist auch die Übergangsregelung: Jenen Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2020 höhere Urlaubsansprüche aufgrund der früheren Rechtslage erworben haben, bleiben diese erhalten.

 

Aliquotierung des Urlaubsanspruchs bei Elternkarenz:

Bislang konnte es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Eltern-Karenz zu einer rückwirkenden Aliquotierung des gesamten Jahresurlaubs und damit verbunden – zu einem Urlaubsvorgriff – kommen. Ab sofort wird nur noch der zum Zeitpunkt des Antritts der Eltern-Karenz bestehende Resturlaub aliquotiert. Damit wird sichergestellt, dass die Bediensteten nach ihrer Rückkehr aus der Eltern-Karenz ihren Dienst nicht mit einem Minus an Urlaubsstunden antreten. Beträgt die Summe aus (Eltern-)Karenz, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten höchstens 30 Kalendertage pro Jahr, wird der jährliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt.

Die Änderungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

 

Härtefälle aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2013:

Die Dienstrechts-Novelle 2013, LGBl. Nr. 49/2013, brachte mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 folgende Änderung mit sich: Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes (z.B. von Teilzeit- auf Vollbeschäftigung oder umgekehrt) wird der Urlaub für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im  Kalenderjahr neu berechnet. Noch nicht verfallene Resturlaubsansprüche aus den vorangegangenen Jahren wurden mit 31. Dezember 2013 „eingefroren“. Für jene Bediensteten, die im Jahr 2014 ihr Beschäftigungsausmaß erhöht und damit gerechnet hatten, dass der am 31. Dezember 2013 noch bestehende Resturlaub entsprechend dem aktuellen Beschäftigungsausmaß im Jahr 2014 neu bemessen werde, wurde ein Ausgleich geschaffen, zumal diese Bediensteten auf Grund der kurzen Zeitspanne zwischen der Kundmachung der Novelle (am 16. Dezember 2013) und dem 31. Dezember 2013 keine Möglichkeit hatten, ihren Resturlaub zu verbrauchen.

Der noch nicht verbrauchte Resturlaub für die Jahre vor 2014 wird nun insofern erhöht, als ein einmaliger zusätzlicher Erholungsurlaub gewährt wird. Der Resturlaub wird um jene Stunden erhöht, die sich aus dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Jahr 2014 ergeben.

Jenen Bediensteten, welche im Dezember 2013 auf Grund eines Urlaubsvorgriffes ein Minus an Urlaubsstunden aufwiesen und ihr Beschäftigungsausmaß im Jahr 2014 herabsetzten, soll dieser Urlaubsvorgriff entsprechend dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Jahr 2014 reduziert werden.

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