§ 39a Besoldungsordnung: Gemeinde Wien darf kranke Bedienstete nicht diskriminieren!

Existenzbedrohung durch den Dienstgeber bei Krankheit ?

Bedienstete des Magistrats der Stadt Wien unterliegen der Dienstbeurteilung durch ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Für die Umsetzung dieser Beurteilungen gibt es Richtlinien der Magistratsdirektion.

Deren Handhabung ist sehr subjektiv und wird nicht immer in korrekter Form ausgeübt.

Ein berüchtigtes Druckmittel sind dabei auch allenfalls aufgrund ärztlicher Entscheidungen wegen Arbeitsunfähigkeit verfügte Krankenstandstage, weil auch diese ohne Verschulden des/der Betroffenen enstandenen Ausfälle bei der Arbeitsleistung in die Beurteilung einbezogen werden.

Rechtsgrundlage dafür ist § 39a Besoldungsordnung für Bedienstete der Stadt Wien, die sowohl auf Beamte wie auf Vertragsbedienstete anzuwenden ist:

GESETZESTEXT:

Zitatanfang

 „Dienstbeschreibung

§ 39a. Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.“

Zitatende

Verschiedene Interpretationen

Der Darstellung, dass mehr als 13 Tage Krankenstand jährlich negative  Auswirkung auf die Beurteilung haben müssten ist zweifelhaft – denn dann hätte die Stadt Wien eine gesetzliche Diskriminierungs- Aufforderung in ihrem Rechtsbestand – eigentlich undenkbar.

Im Gegenteil: Sinn dieser Bestimmung kann eigentlich nur sein, dass bis zu 13 Krankentage für die Dienstbeurteilung insofern außer Betracht zu bleiben haben als dadurch bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum überhaupt kein Krankenstand gegeben gewesen wäre, die quantitative und qualitative Dienstleistung wie einer/einem immer Gesunden zu werten ist.

Bei mehr als 13 Krankentagen im Jahr hingegen ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass infolge der krankheitsbedingten Abwesenheit logischerweise quantitative und unter Umständen auch qualitative Minderungen der Dienstleistung krankheitsbedingt und somit ohne Verschulden des/der Betroffenen zu erwarten sind und ohne Auswirkung auf die Gesamtbeurteilung zu bleiben haben.

Allerdings wird diese einzig logische Schlussfolgerung aus dem § 39a Besoldungsordnung von den meisten Magistratsdienststellen nicht geteilt, sondern die diskriminierende gegenteilige Auslegung, dass Krankheit zu bestrafen sei.

Willkürmaßnahmen zur Kostensenkung sind ungerechtfertigt

Falls § 39a der Besoldungsordnung negativen Einfluss auf die Dienstbeurteilung hat – was gar nicht zwingend vorgegeben ist – kann das bewirken:

– Nichtberücksichtigung bei Remunerationen

– Verlust der Leistungszulage bei Herabsetzung der Dienstbeurteilung von „sehr gut“ auf „Normleistung“

– Verhinderung von Beförderungen, Vorrückungen, angestrebten Versetzungen oder Qualifizierungen

-Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses

Alle diese Maßnahmen können im Einzelfall durchaus existenzbedrohend sein infolge

-Gehaltskürzungen

-Karriereblockade

-Arbeitslosigkeit

In mehreren Magistratsabteilungen wird diese „Bestrafung der Krankheit“ auch immer wieder angewandt.

Unrecht !

Ein Bediensteter der MA 67 – Parkraumüberwachung hat – ohne Unterstützung durch die damalige Personalvertrtung und Gewerkschaft, ( ja gegen den Widerstand der damaligen  FSG-Mehrheit ) – Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer zustehenden Vorrückung ergriffen und dieses Verfahren von 2009-2013 beim Arbeitsgericht und  Oberlandesgericht durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof durchgefochten.

In letzter und höchster Instanz war er erfolgreich und hat Recht bekommen:

Hier den Link anklicken zum:   OGH-Urteil

Soviel zur falschen Interpretation des § 39a Besoldungsordnung zum Nachteil Bediensteter durch die Gemeinde Wien. Asozial und traurig. Aber: niemand muss sich Ungerechtigkeit gefallen lassen !

Wer sich gegen Unrecht wehrt kann verlieren – wer sich nicht wehrt, hat schon verloren !

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