Abgeltung von Überstunden
Hier findest du Informationen zum Thema Abgeltung von Überstunden. Falls du weitere Fragen hast, ruf uns bitte an unter 01 4000 838 67.
Kann ich mir aussuchen, wie Überstunden abgegolten werden?
Wirkt sich die Auszahlung von Überstunden negativ auf meinen Nettobezug aus?
Kann ich mir aussuchen, wie Überstunden abgegolten werden?
Wie Überstunden abgegolten werden, liegt im Ermessen der anweisenden Dienststelle. Angeordnete Überstunden sind im Verhältnis 1:1,5 nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen bzw. in Freizeit auszugleichen; dasselbe gilt im Verhältnis 1:2 für angeordnete Überstunden, die in der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) bzw. an Sonn- und Feiertagen geleistet werden. Teilzeitkräfte sollten allfällige Mehrdienstleistungen innerhalb eines Quartals 1:1 in Freizeit ausgleichen bzw. nach Ablauf des Quartals 1:1,125 ausbezahlt bekommen. Eine Kombination aus Freizeit und monetärer Abgeltung ist selbstverständlich auch möglich (z.B. 1 Stunde Freizeitausgleich und eine halbe Stunde monetäre Bezahlung oder umgekehrt). Ebenso können seit einiger Zeit Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsstunden (Verhältnis 1:2 ) auch ausschließlich in Freizeitausgleich konsumiert werden. Bei der Art der Abgeltung ist in jedem Fall darauf zu achten, dass der ordentliche Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann.
Wirkt sich die Auszahlung von Überstunden negativ auf meinen Nettobezug aus?
Höherer Bruttobezug (etwa durch zusätzliche Überstunden) und das Erreichen einer höheren Steuerklasse verringern den Nettobezug nicht. Eine höhere Steuerklasse wirkt sich nur auf den eine bestimmte Grenze überschreitenden Teil des Bezuges aus (Grenzsteuersatz). Es wird also nicht der gesamte Bezug versteuert, sondern nur der überschreitende Teil. Monatlich werden bis zu zehn Überstunden mit 50%igen Überstundenzuschlägen begünstigt. Diese sind maximal mit € 86,- monatlich begrenzt. Außerdem werden einzeln verrechnete Nebengebühren, die während des Urlaubes und einer Pflegefreistellung nicht anfallen, über die Urlaubsabgeltung finanziell abgegolten. Die Höhe der Urlaubsabgeltung beträgt 12 % der im Berechnungszeitraum von August bis Juli des Folgejahres geleisteten einzelverrechneten Nebengebühren. Die Auszahlung erfolgt mit dem am 31. August gebührenden Monatsbezug bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
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