Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus!

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheit anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

Wann Covid als Berufskrankheit anerkannt werden kann:

  • Die Ansteckung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Arbeit passiert sein.
  • Sie muss in einem Unternehmen passiert sein, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht: u.a. Krankenhaus, Kuranstalt, Pflegeheim, Apotheke, Schule, Kindergarten, Justizanstalt.
  • Es muss ein Antrag bei der Unfallversicherung gestellt werden.

Die Meldung kann sowohl von der Dienststelle, als auch vom zuständigen Arzt, an die dafür vorgesehenen Stellen übermittelt werden. Kommt die Meldung von der Dienststelle ist diese im Zuge des Dienstweges an die MA2 zu übermitteln.

  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung an das Unfallfürsorgereferat der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA oder der BVAEB verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt vor 01.01.2001, ist die Meldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt nach 31.12.2000 (sowie bei Lehrlingen), ist die Meldung an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der BVAEB verwenden)

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei Vertragsbediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA2.

Bitte verwenden Sie für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

An wen können Rückfragen in Unfallfürsorgeangelegenheiten und im Zusammenhang mit Meldungen eines Dienst- bzw. Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gerichtet werden?

  • Beamtinnen und Beamte: Für Rückfragen steht das Referat Unfallfürsorge der MA2, unter01/4000/94411 und 01/4000/94413, als Ansprechstelle zur Verfügung
  • Vertragsbedienstete und Lehrlinge: Rückfragen können an das Referat Pensionsservice und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2, unter 01/4000/94214 und 01/4000/94213, gerichtet werden.

Die Gewerkschaft younion unterstützt und hilft ihren Mitgliedern:

Bei rechtlichen Fragen zum Thema „Anerkennung von Corona als Berufskrankheit“ wenden Sie sich bitte an die örtliche Personalvertretung und Gewerkschaft. Sollten sich Unklarheiten ergeben und eine rechtliche Begleitung notwendig werden, ist die kostenlose Rechtsvertretung für Gewerkschaftsmitglieder der younion für Sie da.

Quelle: Info der younion

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