Behinderten­vertrauens­personen und Barriere­freiheit im öffentlichen Dienst.

Bei den Betriebsratswahlen in ­ausgegliederten Betrieben des öffent­lichen Dienstes werden Behindertenvertrauenspersonen (eine Behindertenvertrauensperson ab fünf begünstigten Behinderten im Betrieb plus eine StellvertreterIn ab zehn betroffenen MitarbeiterInnen) getrennt gewählt und zwar nur von den Kolleg­Innen, die zum Kreis der „Dienst­nehmer­Innen mit besonderen Bedürfnissen“ zählen.

Viele Behindertenvertrauenspersonen

sind seit Jahren im Arbeitsschutzausschuss ihrer Firmen tätig und immer wieder auf die Beachtung ihrer Möglichkeiten zur Schaffung von Barrierefreiheit bedacht.

Behindertenvertrauenspersonen sind zur Teilnahme an allen Betriebsratssitzungen berechtigt, werden jedoch von den Geschäfts­führungen nicht zur jährlichen Arbeitsschutzausschusssitzung eingeladen. Da Behindertenvertrauenspersonen als „betroffene ExpertInnen durch Selfempowerment“ zu bezeichnen sind, ist weder Gewerkschafts- noch Fraktionszugehörigkeit ein besonderes Thema: Wer Beratung und Unterstützung sucht, wird sicher nicht abgewiesen.

Immer mehr Behindertenvertrauenspersonen stellen fest,

dass die Verfahren zur Herstellung von Barrierefreiheit weder gut entwickelt noch umfassend beschrieben oder gar österreichweit einheitlich veröffentlicht werden – daher will ich die Unabhängigen GewerkschafterInnen im Öffentlichen Dienst damit befassen und die Einrichtung eines Referates für Barrierefreiheit in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst fordern.

Behindertenbeauftragte zu berufen ist ein Weg der Freiwilligkeit, der einfach noch viel zu selten umgesetzt wird – weder im öffentlichen Dienst noch in privaten Unternehmen. Dabei werden Menschen mit besonderen Bedürfnissen vielfach durch unsere künstlich gestaltete Umwelt behindert.

Die Unabhängigen GewerkschafterInnen im Öffentlichen Dienst fordern

  • die effizientere und schnellere Umsetzung des Barrierefreiheits­gesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention,
  • die Beibehaltung des besonderen Kündigungsschutzes für begünstigt Behinderte,
  • eine starke Erhöhung der Ausgleichtaxe für Betriebe mit mehr als 25 MitarbeiterInnen, die keine oder zu wenige Menschen mit besonderen Bedürfnissen einstellen,
  • die Errichtung eines Referates für Behindertenfragen in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst,
  • die Mitwirkung beziehungsweise mehr Interesse von Gewerkschaften für Informationsveranstaltungen oder für die Umsetzung von Gesetzen zur Barrierefreiheit und zur Förderung von Arbeit­nehmer­Innen mit besonderen Bedürfnissen.

Geschrieben von Manfred Pacak, Unabhängige GewerkschafterInnen im Öffentlichen Dienst.

Behinderteneinstellungsgesetz, Paragraph 22a:

Eine Behindertenvertrauensperson kann dann gewählt werden, wenn in einem Betrieb mindestens fünf begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt sind. Die Behindertenvertrauensperson vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigt Behinderten in einem Betrieb. Deren Wahl sollte gleichzeitig mit der Betriebsratswahl abgewickelt werden.

Quelle: Die Alternative

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