Bei öffentlichen Dienststellen werden zunehmend GPS-Betriebssysteme eingebaut.
Diese können folgenden Vorteil bieten: Sie können im Falle eines Versicherungsereignisses (also wenn ein Unfall geschehen ist) Auskunft darüber geben, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur betreffenden Zeit die notwendige Arbeitsleistung verrichtet hat. Dadurch können Dienstgeber und in weiterer Folge auch die MitarbeiterInnen vor Ansprüchen Dritter (Entschädigung) geschützt werden.
Andererseits stellen die satellitengestützten Geräte ein Überwachungsmodul dar, da nun genau mitverfolgt werden kann, wer sich wann (mit dem Dienstfahrzeug) an welchem Ort wie lange aufhält. Auch wenn die Vorgesetzten nur ein Mal pro Woche Einsicht in das GPS-System haben sollen, ändert sich nichts daran, dass sich die MitarbeiterInnen überwacht fühlen – was natürlich ein unangenehmes Gefühl ist, das zu Verunsicherung führt.
Aus der Sicht der KIV/UG ist bezüglich der Verwendung von GPS-Betriebssystemen nur folgende Lösung vorstellbar:
Vorgesetzte sollen nur dann in das GPS-System Einsicht nehmen können, wenn ein Versicherungsfall eintritt und nachgewiesen werden muss, ob die erforderliche Arbeit geleistet wurde und auch, wenn berechtigte Zweifel dahingehend vorhanden sind, dass ein Mitarbeiter seine Dienstpflichten (Arbeitszeit) nicht erledigt.
Nur dann und nur gemeinsam mit der Personalvertretung soll der Dienstgeber Einsicht in das elektronische GPS-Ortungssystem erhalten. Eine derartig geregelte Vorgehensweise wäre völlig ausreichend.