Die Pflegefreistellung wurde Ende der 70er Jahren des letzten Jahrhunderts sozialpartnerschaftlich (Dienstgeber*in und Gewerkschaft) ausverhandelt. Damals war es ein wirklicher Meilenstein im Arbeitsleben und die Nachhaltigkeit dieser Vereinbarung hilft auch heute noch in engen Situationen. Anfangs wurde noch das Wort „Pflegeurlaub“ für die bezahlte Dienstfreistellung aus wichtigen Gründen benützt. Doch da die Versorgung von kranken Menschen so gar nichts mit Urlaub zu tun hat, wurde etliche Jahre nach Einführung der gesetzlichen Regelung auch das „Wording“ angepasst. Durch den unermüdlichen Einsatz der Gewerkschaft erstreckt sich die Pflegefreistellung nicht mehr nur auf Kinder, welche im gemeinsamen Haushalt leben, sondern auch eine Vielzahl von Familienmitgliedern und Partner*innen.

Wenn du wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen kannst, hast du Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner*innen oder Lebensgefährt*innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern), Großeltern, Urgroßeltern
  • Sie haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit z.B. auch für Geschwister.
  • Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.

Achtung: Die Dienstgeberin darf nicht mitbestimmen, wer Pflegefreistellung nimmt!

Ein Beispiel: Dein Kind erkrankt, du möchtest Pflegefreistellung nehmen. Dein/e Vorgesetzter/e meint, das soll lieber der andere (ebenfalls berufstätige) Elternteil übernehmen. Das ist nicht erlaubt! Die Dienstgeberin oder unmittelbar vorgesetzte Führungskraft hat nichts mitzureden, welche/r Angehörige/r in Pflegefreistellung geht.

Den Anspruch auf Pflegefreistellung hast du sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht.

Pflegefreistellung – stundenweiser Verbrauch

Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Ein stundenweiser Verbrauch der Pflegefreistellung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Die/Der Mitarbeiter*in kann nur das einem halben Arbeitstag entsprechende Stundenausmaß an Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die/der Mitarbeiter*in an diesem Tag nach dem Dienstplan mindestens 6 Stunden Dienst zu leisten hätte. Ein Beispiel: Ein/e Mitarbeiter*in hat an diesem Tag lt. Dienstplan 6 Stunden zu arbeiten, dann kann sie/er für diesen Tag 3 Stunden als Pflegefreistellung konsumieren (entspricht einer halben Pflegefreistellung). Bei einem 8 Stunden Tag wären es dann 4 Stunden. Bei einem Arbeitstag mit nur 5 Stunden ist ein ganzer Pflegefreistellungstag zu konsumieren.

Benötigt die/der Mitarbeiter*in eine Pflegefreistellung in einem Stundenausmaß, das einen halben Arbeitstag übersteigt, ist ein ganzer Arbeitstag an Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungen sind auch auf teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen anzuwenden. Eine stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages ist für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen daher nur dann möglich, wenn sie an diesem Tag mindestens 6 Stunden Dienst zu versehen hätten.

Ist die Gewährung einer stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages aus verwaltungsökonomischen Gründen oder im Interesse der Aufrechterhaltung eines sinnvollen Dienstbetriebes nicht möglich, kann nur ein ganzer Pflegefreistellungstag in Anspruch genommen werden.

Pflegefreistellung für Kind bis zum 10. Geburtstag bei Krankenhaus-Aufenthalt bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht der Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.

Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, welcher die/den Mitarbeiter*in zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihr/ihm die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.

Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können.

Nachdem die Dienstgeberin für eventuelle Kosten, die für eine Bestätigung der Pflegefreistellung entstehen können nicht aufkommt, musst du diese Bestätigung in diesem Fall NICHT einholen. Allerdings ist das dann deine Dienststelle entsprechend zu melden: Angabe des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des/der betreffenden Arztes/Ärztin. Die Dienststelle hat das Recht, Ihre Angaben (bezüglich des Honorars) auf Richtigkeit zu überprüfen und macht von diesem Recht auch Gebrauch.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen