„Sanfter Wiedereinstieg“

Nach einem längeren Krankenstand (mindestens 50 Tage
ohne Unterbrechung) ist der Wiedereinstieg im Dienstbetrieb im vollen Ausmaß oft sehr schwierig. Mit der Dienstrechts­novelle 2013, LGBl. Nr. 49/2013, wurde eine Möglichkeit ­geschaffen, diesen Bediensteten ein Modell des „sanften ­Wiedereinstieges“ unter bestimmten Voraussetzungen zu ­ermöglichen. Schritt für Schritt soll so ein Zurückfinden in die Arbeit im vollen Umfang erfolgen.

Was ist zu tun?

Im Anlassfall muss sich die/der Betroffene telefonisch oder ­per E-Mail an die Personalstelle wenden, die dann den ­Kontakt zur/m zuständigen ArbeitsmedizinerIn unverzüglich herstellt.

ACHTUNG:

Dies muss bereits im Krankenstand geschehen (auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Krankenstandsdauer von 50 Tagen noch nicht erreicht wurde, aber erkennbar ist, dass die Abwesenheit noch länger dauern wird), da VOR dem Dienstantritt die schriftliche Gewährung und die Klärung der Art der Diensterleichterung erfolgen müssen. Ein nachträg­liches Einreichen ist NICHT MÖGLICH!

Auf Grund des Auftrags der Dienststelle vereinbart die/der ­ArbeitsmedizinerIn mit der/m Bediensteten einen Termin.

Welche Unterlagen sind der/m ArbeitsmedizinerIn vorzulegen?

Die/der Bedienstete hat die gesundheitlichen Einschränkungen glaubhaft zu machen und daher geeignete medizinische Unterlagen wie ärztliche Befunde, Gutachten, etc. vorzulegen.

Welche Diensterleichterungen kommen in Betracht?

Die Reduktion der Arbeitszeit ist auf höchstens drei Monate zu befristen, die übrigen Diensterleichterungen auf jeweils höchstens sechs Monate; hinsichtlich der übrigen Diensterleichterungen ist eine Verlängerung nach einer neuerlichen ­arbeitsmedizinischen Empfehlung zulässig. Wenn die ArbeitsmedizinerIn eine Reduktion der Arbeitszeit empfiehlt, kann sie/er auch eine sukzessive Steigerung der Wochenstunden­anzahl festlegen, wobei jedenfalls das Ausmaß zu Beginn der Reduktion der Arbeitszeit genau anzugeben ist.

Die/der ArbeitsmedizinerIn beurteilt in Kenntnis der medizinischen Befunde und Gutachten sowie der von der Dienststelle übermittelten Stellenbeschreibung und des Tätigkeitsprofils den gesundheitlichen Zustand und die Zweckmäßigkeit der Diensterleichterung in Hinblick auf eine dauerhafte Wiedereingliederung der bzw. des Bediensteten in den Dienstbetrieb. ­Dabei kann die/der ArbeitsmedizinerIn auch weitere Fachleute wie z.B. ArbeitspsychologInnen zu Rate ziehen.

Das Ergebnis dieser Beurteilung wird in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten (ob bzw. welche konkreten Dienst­erleichterungen aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen ­werden). Sofern konkrete Diensterleichterungen empfohlen werden, wird ein Zeitraum angegeben, für den die Beurteilung gilt. Dieser Aktenvermerk, aus dem die Art und die Dauer der gewährten Diensterleichterungen hervorgehen, wird von der Gruppe Personal an die MA 2 übermittelt.
Die schriftliche arbeitsmedizinische Empfehlung wird an die Personalstelle der Dienststelle übermittelt.

Zeiten eines Erholungsurlaubes sind auf die Höchstdauer der Arbeitszeitreduktion nicht anzurechnen. Hingegen ­verlängert ein Krankenstand die 3-Monatsfrist nicht und schiebt sohin das Fristende nicht hinaus.

Auf Empfehlung der ArbeitsmedizinerIn können Diensterleichterungen befristet gewährt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht leider nicht.

Gründe der Ablehnung:

  • wenn wichtige dienstliche Interessen den Diensterleichter­ungen entgegenstehen;
  • wenn in einem aktuellen amtsärztlichen Gutachten der
    MA 15 die gänzliche Nichteinsetzbarkeit ­festgestellt wird;
  • wenn laut aktuellem amtsärztlichen Gutachten der MA 15 die gesundheitlichen Einschränkungen derart schwer sind, dass in der Dienststelle keine Verwendung innerhalb der Bedienstetengruppe möglich ist.

Eine negative Beurteilung (Ablehnung) ist schriftlich in einem Aktenvermerk festzuhalten, der/m Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Personalakt anzuschließen.
Wenn trotz arbeitsmedizinischer Empfehlung die Gewährung von Diensterleichterungen wegen wichtiger dienstlicher Interessen nicht möglich ist, sind das Ergebnis der Beurteilung und die dafür wesentlichen Gründe in einem Aktenvermerk darzustellen. Es muss nachvollziehbar begründet werden, warum wichtige dienstliche Interessen der Diensterleichterung entgegenstehen. Die/der Bedienstete ist nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen.

Ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung ist sowohl bei der Gewährung als auch der Nichtgewährung von Diensterleichterungen vorgesehen. Die Dienststelle hat dem Dienststellenausschuss die Gewährung von Diensterleichterungen (inklusive Art und Dauer) bzw. die Nichtgewährung unverzüglich und nachweislich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.

KG-Magazin Frühjahr 2016

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