Der Dienstplan im Gesundheitsverbund muss zwei Monate im Voraus fertig gestellt und EDV-mäßig erfasst sein. Das ist Aufgabe der Vorgesetzten. Auch, wenn die Gestaltung dem Team oder einzelnen Mitgliedern übertragen wird, obliegt die Letztverantwortung den LeiterInnen der Dienstelle.

Die fertigen Dienstpläne müssen auch für alle Beteiligten zugänglich sein.

Der Dienstplan ist ein Vertrag der Dienstgeberin mit uns als MitarbeiterInnen – ein Vertrag, der nicht einseitig geändert werden kann. Einzige Ausnahme ist die Anordnung von Überstunden, da die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes gewährleistet werden muss.

Das bedeutet, dass im bestehenden Dienstplan (zwei Monate im Voraus) keine sonstigen einseitigen Änderungen von den Vorgesetzten vorgenommen werden dürfen. Es ist z.B. nicht erlaubt Gutstunden (NSchG, Röntgenstunden, Zeitausgleich, Urlaub) anzuordnen, das inkludiert „Heimschicken“ aus dem Dienst, weil vielleicht weniger Arbeitsaufwand ist. Es darf auch kein „Umschreiben“ von Urlaub in Zeitausgleichsstunden ohne Zustimmung der Bediensteten erfolgen.

(Achtung, derzeit in der Pandemie wurden einige Gesetze aufgehoben, bzw. geändert – aber ausschließlich für die Dauer dieser Pandemie!)

Dienstplan im Gesundheitsverbund: Genau geregelt

Die KollegInnen aus den Gesundheitsberufen unterliegen zusätzlich dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz, das Dienstzeiten, Überstunden und Ruhezeiten genau regelt:

  • Maximale Arbeitszeit: 13 Stunden (außer 24/25 Stunden Vereinbarungen)
  • Ruhezeit zwischen 2 Diensten: 11 Stunden
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten einzuhalten, bei verlängerten Diensten von mehr als 25 Stunden sind 2 mal 30 Minuten einzuhalten
  • Sind diese Ruhezeiten aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so muss eine Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertagen entsprechend verlängert werden
  • Wochenruhezeit (Montag 0:00 bis Sonntag 24:00): mindestens 36 Stunden
  • Wochenarbeitszeit (Montag 0:00 bis Sonntag 24:00): maximal 60 Stunden
  • Wochenarbeitszeit im Halbjahresdurchschnitt: maximal 48 Stunden
  • Bei langen Diensten (> 8 Stunden) ist nach 10 Tagen eine Ruhezeit zwischen 2 Diensten um weiter 4 Stunden zu verlängern
  • Diese 4 Stunden fallen auch in die Wochenruhezeit, ist jedoch ein Urlaub länger als 10 Tage geplant, darf daher der Dienst vor Urlaubsantritt maximal bis 16:00 dauern.

Grundsätzlich ist in den Dienstrechten verankert, dass auf die Wünsche der MitarbeiterInnen eingegangen werden soll, aber der Dienstbetrieb ist aufrecht zu erhalten – hier ist natürlich ein Konfliktpotenzial gegeben.

Hol dir Beratung und Unterstützung in deiner Personalvertretung – am besten schon, bevor die Fronten verhärtet sind. Rat und Unterstützung findest du direkt im Haus oder bei unseren Experten für den Gesundheitsverbund, Biju Onatt, Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in der Klinik Donaustadt (vormals SMZ-Ost), und Alexander Schöps, Operationsassistent in der Klinik Donaustadt.

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