Hier findest du alle Infos zur Eltern-Karenz für BeamtInnen und Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien

Dauer bei leiblichen Kindern
Dauer bei Adoptiv- und Pflegekindern
Wann beginnt die Karenz?
Wann muss ich den Antrag stellen?
Verlängerung der Karenz
Geteilte Eltern-Karenz
Weitere Infos

Dauer bei leiblichen Kindern

Als BeamtIn oder Vertragsbedienstete/r gebührt dir auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren (24 Lebensmonate) nach der Geburt deines Kindes. Teilt ihr euch die Karenz, dann kann sie beim Wechseln der Betreuungsperson einmalig in der Dauer von einem Monat durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Dann habt ihr allerdings nur Anspruch auf Karenz bis zum 23. Lebensmonat des Kindes.

Dauer bei Adoptiv- und Pflegekindern

Die Eltern-Karenz steht dir auch dann zu, wenn du ein Kind adoptierst oder in unentgeltliche Pflege nimmst (Pflegemutter, Pflegevater). Du hast dann das Recht auf eine 6-monatige Karenz ab dem Tag der Annahme/ Übernahme des Kindes, wenn das Kind bereits das 18. Lebensmonat überschritten, aber das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Karenz endet vorzeitig, wenn du die unentgeltliche Pflege eines Kindes beendest – außer du adoptierst das Pflegekind und beendest dadurch die unentgeltliche Pflege.

Wann beginnt die Karenz?

Die Eltern-Karenz für leibliche Eltern beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes mit dem Ende des Mutterschutzes der Mutter. Sie muss mindestens zwei Monate betragen. Die Eltern-Karenz für Adoptiv- oder Pflegeeltern beginnt frühestens mit der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege des Kindes. Sie muss ebenfalls mindestens zwei Monate betragen.

Wann muss ich den Antrag stellen?

Den Antrag auf Eltern-Karenz musst du spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes beziehungsweise spätestens acht Wochen nach der Adoption oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege stellen.

Verlängerung der Karenz

Willst du die Karenz verlängern, musst du den entsprechenden Antrag bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz stellen. Dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, dann musst du die Verlängerung bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Eltern-Karenz beantragen. Der Antrag auf Verlängerung der Eltern-Karenz muss dann den neuen Endtermin enthalten.

Geteilte Eltern-Karenz

Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz Gebrauch macht. In diesem Fall müssen die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen. Den zweiten Teil der Eltern-Karenz musst du spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des anderen Elternteils beantragen. Dauert die Eltern-Karenz des anderen Elternteils weniger als drei Monate, dann muss du den zweiten Teil der Eltern-Karenz spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles beantragen.

Weitere Infos

Als BeamtIn kannst du in der Dienstordnung (§ 53) genauer nachlesen. Bist du Vertragsbedienstete/r, kannst du in der Vertragsbedienstetenordnung (§ 31) genauer nachlesen. Als „Neu“-Bedienstete/r (Diensteintritt nach 1. Jänner 2018) kannst du im Wiener Bedienstetengesetz (§ 53) genauer nachlesen. Die MA 2 stellt außerdem Informationen rund um das Thema Babypause und Wiedereinstieg ausführlich auf ihrer Intranet-Seite dar. Natürlich kannst du uns auch unter 01 4000 838 67 anrufen und dich persönlich beraten lassen.

Andere Karenz gesucht? Informiere dich hier über den Karenz-Urlaub bei der Gemeinde Wien.

Diese Informationen beziehen sich auf das Dienstrecht der Stadt Wien. Bitte wende dich für Auskünfte im Detail telefonisch an unsere Zentrale unter 01 4000 838 67. Stand: 20.1.2020.

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