Freijahr und Freiquartal

Hier findest du Informationen zum Thema Freijahr/ Freiquartal. Wenn du konkrete Fragen hast, ruf uns bitte an unter 01 4000 838 67.

Was ist ein Freijahr?
Was ist ein Freiquartal?
Wer darf sich ein Freijahr/ Freiquartal nehmen?
Zuverdienst, Versicherung und mehr
Freijahr/ Freiquartal vorzeitig beenden?
Rückkehr an die Dienststelle?

Was ist ein Freijahr?

Ein Freijahr ist die Möglichkeit, vier Jahre bei 80% des Monatsbezuges zu arbeiten, um dann ein Jahr bei 80% des Monatsbezuges zu Hause zu bleiben. Diese 5 Jahre (4 Arbeitsjahre, 1 Freijahr) werden „Rahmenzeit“ genannt, wobei das freie Jahr nicht das fünfte Jahr der Rahmenzeit sein muss, sondern frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und mit einem Monatsersten beginnen muss. Ein Freijahr muss dir gemäß § 52a der Dienstordnung gewährt werden. Die Nebengebühren stehen dir für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres (4 Arbeitsjahre) ungeschmälert zu, für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren. In die Laufzeit der Rahmenzeit für ein Freijahr darf keine Rahmenzeit für ein Freiquartal fallen (Überschneidung).

Was ist ein Freiquartal?

Ein Freiquartal ist die Möglichkeit, 9 Monate bei 75% des Monatsbezuges zu arbeiten, um dann 3 Monate bei 75% der Bezüge daheim zu bleiben. Die Rahmenzeit für das Freiquartal ist also ein Jahr. Ein Freiquartal muss dir gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt werden. Die Nebengebühren stehen dir wie beim Freijahr für die Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals ungeschmälert zu, entfallen aber für die Zeit des Freiquartals.

Wer darf sich ein Freijahr/ Freiquartal nehmen?

Die Möglichkeit, sich ein Freijahr oder ein Freiquartal zu nehmen, haben sowohl BeamtInnen als auch Vertragsbedienstete der Stadt Wien, die seit mindestens 6 Jahren ein aufrechtes Dienstverhältnis zur Stadt Wien haben. Du hast allerdings kein Recht auf ein Freijahr oder ein Freiquartal. Die Gewährung eines Freijahrs oder eines Freiquartals kann nur erfolgen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstsehen: Das gibt der Dienstgeberin einen gewissen Spielraum bei der Gewährung. Ein Grund der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung eines Freijahrs/ -quartals könnte z.B. die schwierige Personalsituation in der betreffenden Dienststelle sein. Zu Beginn der Rahmenzeit muss außerdem Vollbeschäftigung bestehen.

Zuverdienst, Versicherung und mehr

Wenn du ein Freijahr oder ein Freiquartal nimmst, bist du auch in der Zeit der Dienstfreistellung sozialversichert. Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die eine Gesamtdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Der/ die Beschäftigte darf während des Freiquartals genauso wie während des Freijahres keine Erwerbs­tätigkeit ausüben. Dies gilt aber nicht für: kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden, Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn des Freiquartals (wie auch Freijahres) ausgeübt worden ist.

Die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) wird durch eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, in der Dauer von jeweils nicht mehr als sechs Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 61a DO (gilt entsprechend auch für Vertragsbedienstete) oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst gehemmt.

Freijahr/ Freiquartal vorzeitig beenden?

Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres/ -quartals) vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der 4 Arbeitsjahre (Freijahr)/ der 9 Arbeitsmonate (Freiquartal) und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres/ -quartals neu zu berechnen. Wenn sich bei der Berechnung ein Guthaben für den Beschäftigten ergibt, ist dieses nachzuzahlen. Wurden zu hohe Bezüge ausgezahlt, muss der/ die Beschäftigte den Übergenuss ersetzen.

Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres/ -quartals) endet vorzeitig durch: ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979, eine (Eltern-)karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten, und durch die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten / der Beamtin bzw. der / des Vertragsbediensteten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmen­zeit (einschließlich des Freiquartals) verfügen.

Rückkehr an die Dienststelle?

Nach Beendigung des Freijahres besteht kein Anspruch auf Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz, das gilt auch für das Freiquartal. Entsprechende Vereinbarungen müssen vor Beginn der Rahmenzeit mit der Dienstgeberin getroffen werden.

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