Muss ich mir bei höherer Gewalt Urlaub oder Zeitausgleich nehmen?
„Höhere Gewalt“ liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Höhere Gewalt kann zum Beispiel bei Naturkatastrophen, Unwettern, Erdbeben, Hochwasser etc. vorliegen.
Wenn das Ereignis, das mich hindert, den Dienst anzutreten, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wird meine Absenz mit der täglichen Arbeitszeit bewertet: entweder ganztägig, wenn mir der Dienstantritt nicht möglich ist, oder aliquot zu der versäumten täglichen Arbeitszeit. Daraus ergibt sich eindeutig, dass weder Urlaub noch Zeitausgleich genommen werden muss.
§ 38 Abs. 9 der Besoldungsordnung 1994 regelt in weiterer Folge noch, dass z. B. bei höherer Gewalt bis zu einer Woche auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
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