Oder: Wie man Dienstposten gegen die Ablehnung des Dienststellenausschusses einspart.

Dienstposten sind im Magistrat heiß gehandelte Aktien.

Jeder will mehr, keiner will welche hergeben. Dabei hat laut Personalvertretungsgesetz (§ 39, Absatz 2, Ziffer 7) der Dienststellenausschuss Zustimmungsrecht. Soweit ist das ja eine gute Einrichtung, garantiert sie doch, dass der Dienstgeber nicht willkürlich Dienstposten verschiebt, streicht, neue erfindet – kurz es gibt eine gewisse Sicherheit für die Bediensteten, dass sie nicht von A nach B verschoben oder wegrationalisiert werden können.

Im Normalfall und nach inhaltlicher Prüfung wird der Dienststellenausschuss auch von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch machen – vor allem heutzutage, wo die Arbeitsbelastung immer größer wird. Der Dienstgeber wiederum kann diese Regelung mit einer einfachen Maßnahme umgehen: Er belässt den Dienstposten dort wo er ist, besetzt aber nicht nach. Vorteil für ihn: Die Personalvertretung kann nichts dagegen unternehmen und er kann – wenn der Posten lange genug nicht besetzt ist, argumentieren, dass dieser nicht gebraucht wird und daher gestrichen oder verschoben werden kann.

Eine solche Situation haben wir im Jugendamt (MA 11).

Dort ist ein Kanzleiposten fast eineinhalb Jahre lang unbesetzt gewesen. Grund war eine abteilungsinterne Evaluierung der Arbeit in den Kanzleien, die eine Reduktion der 26 (Vollzeit)Posten auf 23 Posten empfahl. Zwei dieser Posten wurden gestrichen, die KollegInnen, die sie besetzten, gingen in den Ruhestand. Der – vakante – 24.

Dienstposten wurde als sogenannter Springerposten mit der Abteilungsleitung ausverhandelt, da schon davor ein Kanzleiposten aus dem Dienststellenausschuss in die Zentrale wanderte. Die Dezernentin setzte diese Vereinbarung aber nicht um und erfand immer wieder neue Ausreden, warum das nicht gehen sollte. Einmal wurde argumentiert, dass es niemanden gäbe, der als Springer fungieren würde – was so nicht stimmte, da es sehr wohl InteressentInnen gab – ein anderes Mal, dass die Leitenden RechtsvertreterInnen keine Notwendigkeit eines Springers sahen, da es – intern – ohnehin eine Vertretungsregelung gibt, die von den LeiterInnen ausbaldowert wurde.

Kurz und gut, es gab keine Nachbesetzung trotz mehrfacher Urgenz seitens der Personalvertretung bei der Abteilung. Verschärft wurde die Situation außerdem noch durch eine zweite interne Evaluierung, die weiterhin auf 23 Dienstposten beharrte. Nach einer weiteren Urgenz des Dienststellenausschusses gab es dann im Oktober 2013 eine Anfrage, den Posten einzusparen. Dieser wurde – laut Beschlusslage, die von allen Fraktionen getragen wurde – abschlägig beantwortet.

Und jetzt kommt es:

Einen Monat später wurde eine ähnliche, aber nicht explizit auf diesen Dienstposten hinweisende Anfrage an die Hauptgruppe gestellt, da man diesen C-Posten in einen B-Posten umwandeln und einem anderen Dienststellenausschuss zuschlagen wollte.

In Abwesenheit des Vorsitzenden wurde dessen (zweiter) Stellvertreter in die Irre geführt, sodass er dazu JA sagte. Ergebnis: Der Dienstposten war weg. Der Dienststellenausschuss wurde allerdings nicht explizit informiert, wie es im Personalvertretungsgesetz steht.

Bekannt geworden ist dies erst vor wenigen Wochen,

da es aufgrund der prekären Personalsituation in den Kanzleien des Dezernates 1 (und 2) zur neuerlichen Urgenz kam. Mit dieser Aktion hat der Dienstgeber sich unserer Ansicht nach gesetzes­widrig über die Personalvertretung hinweggesetzt und zum Schaden der Bediensteten die Arbeits­belastung verschärft.

Ich will jetzt gar nicht damit anfangen, dass dies in einer Abteilung, in der rechtskundige Beamte die Leitung haben, nicht passieren dürfte, sondern verweise auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber den MitarbeiterInnen, die in diesem Falle fahrlässig vernachlässigt wurde.

Damit darf er allerdings nicht durchkommen, weswegen schon Gespräche mit dem Ziel, die Rück­führung des Postens in den Stand des Dezernates 1 zu erreichen, eingeleitet wurden.

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