Was ist eine Niederschrift und welche Folgen kann eine solche für uns Mitarbeiter*innen der Stadt Wien haben?

Eine Niederschrift ist ein schriftliches Protokoll, welches zur Klärung oder Dokumentation eines Sachverhaltes angefertigt wird. Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls in Form einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind öffentliche Beurkundungen eines mündlichen Anbringens oder einer Verhandlung, deren Inhalte wegen ihrer rechtlichen Bedeutung schriftlich festzuhalten sind.

Die Formvorschriften sind geregelt in § 14 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und eine formal richtig abgefasste Niederschrift liefert vollen Beweis.

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (§ 15 AVG). Die Beweislast trifft denjenigen, der die Unrichtigkeit behauptet

Eine Niederschrift hat zu enthalten:

  • Bezeichnung der Behörde,
  • Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
  • Namen
  • Leitung der Amtshandlung (vernehmende Beamtin / vernehmender Beamter, Verhandlungsleitung,…)
  • der sonst mitwirkenden amtlichen Organe,
  • der anwesenden Beteiligten (der/die zur Niederschrift gebetene Mitarbeiter/in) und beigezogenen Vertrauenspersonen/Interessensvertreter*innen/Rechtsanwält*innen
  • etwa vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige,
    • gesamten Inhalt des mündlichen Vorbringens aller Mitwirkenden
    • die eigenhändige Unterschrift der Leitung der Amtshandlung sowie aller sonstigen an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Verhandlungsteilnehmer*innen);

In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Wesentliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden.

Nach beendeter Aufnahme der Niederschrift ist diese den Verhandlungsteilnehmenden zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Gegebenenfalls sind Korrekturen in allgemeiner Absprache durch die Protokollführung erforderlich. Sollte eine zusätzliche Stellungnahme seitens der einvernommenen Mitarbeiter*in noch sinnvoll sein, so ist dies schriftlich (mit Datum der Abgabe dieser bei der Dienstgeberin) zu vermerken. Wird die Unterschrift verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt. Hilft jedoch nicht im Sinne einer Rechtswirksamkeit.

Bitte nie alleine zu einer Niederschrift gehen – auch wenn die Ankündigung wie eine nette Einladung klingt. Mache von deinem Recht Gebrauch, dich bei einer Niederschrift eine*n Personalvertreter*in deines Vertrauens mitzunehmen. Wer diese Person ist, bestimmst du selbst.

Bei weiteren Fragen, Anliegen oder fachlich hochqualifizierter Begleitung bei Niederschriften: markus.draskovits@kiv.at oder sonja.korenzhan@kiv.at

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