Dieses Missverständnis ist längst durch OGH- und VwGH-Urteile eindeutig ausgeräumt – und trotzdem noch bei Vielen vorhanden…
Oberster Gerichtshof am 28.07.1993:
Rechtssatz: RS0082084
„Von einem geringfügigen Verschulden kann nicht mehr die Rede sein, wenn auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen vorliegen“.
Verwaltungsgerichtshof VwGH am 22.01.2004:
Auszug aus der Urteilbegründung zum Entscheidungstext 2003/17/0222 vom 25.11.2003
„2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (…) besteht der Schaden bei der Nichtentrichtung von Parkgebühren sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, sodass schon aus diesem Grunde nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen.“
Fehlendes Unrechtsbewußtsein
Leider nicht nur bei Parkstrafen fühlen sich zu Recht und korrekt Beanstandete fälschlicherweise „zu Unrecht“ bestraft. Hier fehlt es scheinbar an ausreichender Aufklärungsarbeit.
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Herzlichen Glückwunsch: