Formale und inhaltliche Kritikpunkte an der Besoldungsreform.

Kritikpunkte

Formal

  1. Keine breite Einbindung der Personalvertretung, sondern Beiziehung von „ausgesuchten“ Einzelpersonen.
  2. Schlagwortorientierte Präsentationsshow, ohne auf konkrete Inhalte einzugehen. Banale Selbstverständlichkeiten werden als wichtige Eckpunkte dargestellt („diskriminierungsfrei“, „gerecht“ ergeben sich ohnehin aus der Rechtsordnung und sollten keiner besonderen Erwähnung bedürfen).
  3. Viele Informationen über Formalismen wie Projektablauf, Zeitplan, Lenkungs- und Projektgremien und die scheinbare Einbindung von MitarbeiterInnen mit sinnfreien Umfragespielchen (Employer-Branding) vernebeln den Blick auf das Wesentliche – die konkreten Auswirkungen und Fakten der Besoldungs­reform. Darüber wurde bisher geschwiegen.
  4. Ein klares politischen Bekenntnis bzw. eine Stellungnahme überhaupt zur Entwicklung der Lebensverdienstsumme vor und nach der Reform fehlt völlig. Egal wie hoch die Einstiegsgehälter ausfallen und wie der Verlauf der Einkommenskurve gestaltet wird, die Lebensverdienstsumme bestimmt das individuelle Wohlstandsniveau.

 Inhalt

  1. Das angestrebte Leistungslohnmodell führt nicht nur zur Entsolidarisierung von KollegInnen untereinander, sondern fördert die ohnehin schon starke Abhängigkeit von der Gewährungs­willigkeit der Dienstgeberin. Eine möglichst breite Ausrichtung der Entlohnung anhand der wahrgenommenen Tätigkeiten als Kern des Leistungslohnmodells klingt nur für manche als verlockende Chance. Keinesfalls darf hier vergessen werden, dass die konkrete Aufgabenzuteilung im ausschließlichen Direktionsrecht der Dienstgeberin liegt.
    Soll heißen: „Aufgaben weg, Großteil des Bezuges weg – Einspruchsmöglichkeit nicht vorhanden„.
    So mutiert die Chance des Leistungslohnes zum Erpressungswerkzeug der Dienstgeberin für all jene, die sich nicht angepasst verhalten wollen oder können.
  2. Maßgebliches Kriterium der besoldungsrechtlichen Einordnung war bisher die formal abgeschlossene Ausbildung für die entsprechende Beamtengruppe und die Dienstgeberin hatte die Verpflichtung, die Bediensteten im allgemeinen Geschäftskreis der jeweiligen Beamtengruppe einzusetzen. Im Zuge der Reform wird die Ausbildung nur noch ein, jedenfalls geringer gewichtetes, Kriterium für die Entlohnung sein. Es bleibt die Befürchtung, dass der formale Abschluss von Ausbildungen als Qualitätsstandard in den Hintergrund gedrängt oder sogar ganz aufgegeben wird. Im Zweifelsfall könnte dann unsere Dienstgeberin auf weniger qualifizierte und billigere Personen zurückgreifen unter Aufgabe der hohen Standards und der Qualität.

Beschluss des Plenums am 19. Feber 2015.

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