Zurzeit hat unsere Dienstgeberin mit einem enormen Personalmangel zu kämpfen. Coronabedingt waren viele Betriebe geschlossen. Auch bei uns waren Kolleg*innen auf Grund von Covid-19 vermehrt im Krankenstand. Viele Kolleg*innen durften nicht im Dienst erscheinen, weil sie auf Grund ihrer Vorerkrankungen zu Risikogruppen gehörten. Die schwangeren Kolleg*innen sind nach Empfehlung des Gesundheitsrats entweder freigestellt worden oder im Homeoffice gewesen. Dennoch blieb der Wiener Gesundheitsverbund (WiGeV) rund um die Uhr offen.

Wie ist das möglich?

Kolleg*innen, welche im Dienst waren, haben jede Menge Überstunden geleistet. Sie haben während der Covid-Krise kaum Urlaub konsumiert. Jetzt fährt der WiGeV den Betrieb wieder hoch, ohne Rücksicht auf diese Kolleg*innen zu nehmen. Da ist eine Überlastung vorprogrammiert. Im Rahmen unserer Treuepflicht sind wir verpflichtet, der Dienstgeberin einen drohenden oder voraussehbaren Schaden unverzüglich anzuzeigen. Wenn wir das Gefühl haben, das kann für mich selbst oder für Kolleg*innen nicht gut ausgehen, dann ist es an der Zeit für eine schriftliche Anzeige:

Überlastungsanzeige

Mit der Erstellung einer Überlastungsanzeige erfüllen Mitarbeiter*innen ihre aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Treuepflicht entsprechend § 15 Arbeitsnehmer*innenschutzgesetz. Gleichzeitig beugt man auch eine Schadensersatzforderung der die Arbeitsgeberin vor.

Hier ist die betroffene Person oder das auch System überlas­tet und die Anzeige dient zur Entlastung. Die Überlastungsanzeige soll die Dienstgeberin auf organisatorische Mängel hinweisen, so dass diese repariert werden können (§ 16 ArbSchG).

Dabei bleibt die Verpflichtung der Arbeitnehmer*innen erhalten, ihre Arbeit weiter mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen. Wichtig: Ab diesem Zeitpunkt können Kolleg*innen für eventuelle Schäden nicht mehr verantwortlich gemacht werden.

Da mündliche Rückmeldungen beim WiGeV oft im System untergehen, empfehlen wir, die Überlastungsanzeige nur schriftlich zu erstatten.

Achtung

Achtung: Die örtliche Personalvertretung muss gleichzeitig informiert werden. Unterlässt der*die Mitarbeiter*in schuldhaft die frühzeitige Mitteilung an die Dienstgeberin, dass aufgrund ihrer eigenen Überlastung ein Schaden droht oder voraussehbar ist, so macht sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenn eine Gefährdung der Patient*innen als drohender Schaden unmittelbar bevorsteht, wird die Anzeige als Gefährdungsanzeige definiert.

Ist eine Überlastungsanzeige aufgrund der personellen Situation angezeigt, sollte diese unbedingt auch gegenüber der*dem Vorgesetzten erfolgen und keinesfalls an die Öffentlichkeit. Dienstanweisungen, die dazu raten, Überlastungsanzeigen zu unterlassen, können das Recht auf Erstellung einer Anzeige nicht hindern und können daher ignoriert werden. Für weitere Fra­gen stehen deine KIV-Personalvertreter*innen zu Verfügung.

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