Urlaub: Das Konzept ist nicht neu

Das Konzept des Urlaubs kannten bereits die alten Griechen und auch in Rom vor 3000 Jahren haben Sklaven und Sklavinnen freie Tage bekommen, um sich zu erholen. Urlaub für alle hat sich aber nicht durchgesetzt – im 19. Jahrhundert konnten sich nur Reiche die Sommerfrische, Kuren oder Kavalierstouren leisten. Auch bestand das Narrativ, dass nur „Geistesarbeiter*innen“ unter Auszehrung der Kräfte sowie zerrütteten Nerven leiden würden und dies nur durch Urlaub zu heilen sei.

Für die Arbeiter*innen in den Fabriken galt dies nicht, die Unternehmer investierten in die Industrialisierung und die Maschinen mussten laufen, um rentabel zu produzieren. Die vorherrschende Meinung war, dass die Beschäftigung gesund sei, an der frischen Luft oder in der schönen Fabrik. Deshalb bräuchten Arbeiter*innen keine Erholung von den 16-Stunden-Arbeitstagen, sechs Tage die Woche, 52 Wochen im Jahr. Freie Tage wie Sonn- und Feiertage galten damals als Hungertage, weil sie unbezahlt waren und der Lohn meist nur für einen Tag reichte. Urlaub gab es nur bei besonderen Ereignissen und dann auch nur unbezahlt. Weiters erzählt Marliese Mendel, dass Urlaub ohne Gewerkschaften nicht so selbstverständlich wäre, denn mit 1919 wurde erst das offizielle Arbeiter-Urlaubsgesetz entwickelt – und da sprechen wir noch von 10 bis 14 Tagen.

Mit Beginn des Austrofaschismus stand nicht nur das Ende der Freien Gewerkschaften, die Beschneidung vieler Sozialgesetze, sondern auch, dass Unternehmen sich an keine Arbeitsgesetze mehr hielten. Noch schlimmer wurde es während des NS-Regimes. Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Urlaubszuschüsse gab es nicht mehr. Doch die Gewerkschaft und die damit verbundene Sozialpartnerschaft überlebte die dunklen Jahre und so konnte die Erfolgsgeschichte „Urlaub“ weitergeschrieben werden. 1964 wurde der Urlaub auf drei Wochen aufgestockt und 1983 auf 5 Wochen für alle Arbeitnehmer*innen.

Urlaub bei der Gemeinde Wien: Beamt*innen und Vertragsbedienstete alt

Mitarbeiter*innen (Pragmatisiert und Vertragsbedienstete alt) haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5-Tage-Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr     200 Stunden (25 Tage)
ab dem 33. Lebensjahr     216 Stunden (27 Tage)
ab dem 43. Lebensjahr     240 Stunden (30 Tage)
ab dem 57. Lebensjahr     264 Stunden (33 Tage)
ab dem 60. Lebensjahr     280 Stunden (35 Tage)

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, indem das genannte Lebensalter erreicht wird. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.

Urlaub für Bedienstete im neuen Wiener Bedienstetengesetz (WBedG)

Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1.2018) gelten folgende Urlaubsregelungen: Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr (LJ)                  200 Stunden (25 Tage)
ab dem 33. LJ + Dienstzeit 5 Jahre       216 Stunden (27 Tage)
ab dem 43. LJ + Dienstzeit 10 Jahre     240 Stunden (30 Tage)

Wann habe ich Anspruch auf meinen gesamten Jahresurlaub?

Mitarbeiter*innen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hierbei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind.

Warum Urlaub so wichtig ist

Urlaub bietet Zeit für Entspannung, Erholung und das „Aufladen der Batterien“. Im Alltag sind wir durch Arbeit und Lebensaufgaben fremdgetaktet, durch den Beruf genauso wie durch Haushalt und Kindererziehung. Wir stecken in Zeit- und Erledigungsschienen. Erholung bedeutet, sich aus dieser Taktung etwas herauslösen zu können, den eigenen Zeitrhythmus, der für jeden Menschen unterschiedlich ist, wieder in Gang zu setzen.

Leider gibt es immer mehr Menschen, die während ihres Urlaubs arbeiten. Dies kann jedoch die Work-Life-Balance gefährden und langfristig negative Auswirkungen auf das körperliche und geistige Wohlbefinden haben.

Arbeit im Urlaub führt dazu, dass die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem verschwimmen. Durch die ständige Erreichbarkeit befinden wir uns dauerhaft in einem arbeitsbezogenen Denkmuster, auch wenn wir eigentlich freie Zeit haben sollten. Dadurch wird es schwieriger, sich mental von der Arbeit zu lösen und sich auf die Entspannung und den Genuss des Urlaubs zu konzentrieren.

Der Stress bleibt weiterhin präsent und so kehren wir nach dem Urlaub nicht erfrischt und revitalisiert zurück, sondern fühlen uns weiterhin müde und ausgelaugt. Aber wer ständig arbeitet und keine Zeit für Erholung findet, riskiert eine Abnahme der Kreativität und Produktivität und letztlich Erschöpfung, so Alexandra Löwe, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der IST-Hochschule für Management.

Der permanente Einsatz des Gehirns im Arbeitsalltag kann dazu führen, dass bestimmte Denkfähigkeiten überbeansprucht, während andere vernachlässigt werden.

Eine Auszeit in Form eines Urlaubs ermöglicht es dem Gehirn, sich zu regenerieren und neue Energie zu tanken. Darüber hinaus können wir unser Gehirn auf verschiedene Weise stimulieren, indem wir neue Orte erkunden, andere Aktivitäten ausprobieren und uns neuen Erfahrungen öffnen. Dies kann dazu beitragen, die kognitiven Fähigkeiten wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Problemlösung und Lernfähigkeit zu verbessern. Urlaub wirkt sich damit positiv auf unsere kreative Denkweise und Arbeitsleistung aus.

Die mentale Gesundheit ist eng mit der Funktionsweise des Gehirns verbunden. Stress und Überlastung können zu Angstzuständen, Depressionen und anderen psychischen Problemen führen. Durch einen Urlaub kann dem entgegengewirkt und die geistige Gesundheit gestärkt werden. Die viel zitierte Work-Life-Balance ist entscheidend für allgemeines Wohlbefinden.

Doch auch wer Urlaub macht, kann krank werden

Niederländische Wissenschaftler der Tilburg Uni untersuchten das Phänomen, dass einige Menschen vor allem im Urlaub oder an Wochenenden krank werden. Eine Theorie der Forscher: Im Job laufen diese Menschen ohne Pause auf Hochtouren, der Stresspegel ist am Anschlag. Erst wenn die Entspannung einsetzt, registriert man den schmerzenden Rücken oder die Erkältung bricht voll aus. Aber auch die Hormone können eine Rolle spielen. Ein Stresshormon unterdrückt demnach die Reaktion auf Krankheitserreger. Eigentlich ist man schon krank, der Körper lässt nur die Symptome nicht zu. Der kratzige Hals, die Schnupfen-Nase oder das Fieber – alles wird vom Körper unterdrückt. Evolutionsbiologisch ist das logisch, schließlich musste der Mensch in stressigen (Flucht-)Situationen körperlich funktionieren. Dass der Körper nun Krankheitsausbrüche unterdrückt, weil der Mensch ein zeitfressendes Stress-Projekt umsetzen will, ist natürlich kontraproduktiv. Und so bricht erst auf der Sonnenliege am Urlaubsort oder am Wochenende auf dem Sofa die Krankheit richtig aus.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Auch bei dir so? Das musst du tun: Erkrankt ein/e Mitarbeiter*in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihr*ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Die Dienstgeberin muss unverzüglich informiert werden. Dies kann per Telefon oder Mail erfolgen. Die Krankmeldung (Bescheinigung der Ärztin) ist am gewohnten Dienstweg zu übermitteln.

Die Belastung nimmt ständig zu, besonders bei Fachkräften in Mangelberufen

Arbeitsverdichtung und Überstunden türmen sich auf. Das erhöht den Stress am Arbeitsplatz – und macht Erholung wichtiger denn je. Die Tendenz geht in den vergangenen Jahren zu kürzeren Trips. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass Stress am Arbeitsplatz negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Berufstätigen hat. Folglich spielt Erholung als Antagonist von Stress eine wichtige Rolle beim Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen im Arbeitsleben.

Der Körper signalisiert dir sehr genau, wenn du eine Pause brauchst. Du musst nur genau hinhören. Wenn du morgens kaum noch aus dem Bett kommst, und dir der Gedanke an den Tag schon Unbehagen einflößt, ist dies schon ein Warnzeichen. Wenn dann noch die Kolleginnen als nervig empfunden werden und der Arbeitstag scheinbar endlos ist, dann ist man meist total ausgepowert. Die Konzentration ist auf dem Nullpunkt und du findest Dinge einfach nicht wieder. Die Ablage sieht chaotisch aus und du erinnerst dich einfach nicht mehr, was gerade anliegt? Auch das ist ein Zeichen von totaler Überarbeitung. Wenn dann auch noch Fehler entstehen, fühlen sich viele Menschen gehetzt und getrieben und verweigern sich oft noch die wenige Freizeit, die bleibt.

Diese Anzeichen machen alle deutlich, dass dringend eine Pause sein muss. Deshalb sollte auch im Alltag immer etwas Schönes zur Belohnung auf dich warten. Und sollte der Jahresurlaub nicht genug sein, gibt es nochmals zwei Möglichkeiten:

Freijahr

Die/Der Mitarbeiter*in die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die/Der Mitarbeiter*in darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete*r der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, beginnen.

Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

Die/Der Mitarbeiter*in darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

  1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden.
  2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
  3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.

Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

  1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes1979,
  2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und
  3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Der Magistrat kann auf Antrag der/s Beamt*in nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freijahres, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht.

Freiquartal

Die/der Mitarbeiter*in, die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten, drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten beginnen.
Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit gestellt werden.
Der/dem Mitarbeiter*in, der/dem ein Freiquartal gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges (auch Sonderzahlungen).

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freiquartals zum Urlaubsjahr entspricht.

Urlaub ist eine effektive Möglichkeit zu Erholung und Regeneration

Sich regelmäßig eine Auszeit zu nehmen ist wichtig für die eigene Psyche. Tatsächlich werden Menschen anfälliger für Krankheiten, wenn sie jahrelange auf Urlaub verzichten. Dabei darf der Urlaub ruhig zu Hause stattfinden, sofern sämtliche Stressoren aus Alltag und Beruf bei Seite geschoben werden können. Bitte bedenke, dass dein Urlaubsanspruch kostbar ist und ein Verfallsdatum hat. Und denke auch daran, dass in einem wichtigen Fall der Urlaub auch unterbrochen werden kann, z.B.: wenn eine Pflegefreistellung notwendig wird.

Verfallfrist für den Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist.

Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die/der Mitarbeiter*in den Erholungsurlaub bis zum 31. Dezember des zweiten Urlaubsjahres folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht hat;

Dies gilt auch, wenn dem/der Mitarbeiter*in ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Die Dienstgeberin löst Urlaubstage bei „Nichtverbrauch“ keinesfalls finanziell ab. Einzige Ausnahme ist Auflösung des Dienstverhältnisses.

Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, welcher die/den Mitarbeiter*in zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihr/ihm die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können.

Nachdem die Dienstgeberin für eventuelle Kosten, die für eine Bestätigung der Pflegefreistellung entstehen können, nicht aufkommt, müssen Sie diese Bestätigung in diesem Fall NICHT einholen. Allerdings ist das dann Ihrer Dienststelle entsprechend zu melden: Angabe des Namens, der Adresse und der Telefonnummer der/des betreffenden Ärztin/Arzt. Die Dienststelle hat das Recht, deine Angaben (bezüglich des Honorars) auf Richtigkeit zu überprüfen und macht von diesem Recht auch Gebrauch.

Sonderurlaub

Wie viele Tage Sonderurlaub darf ich pro Jahr nehmen? In der MA10 gilt folgende Durchführungsbestimmung: Den Mitarbeiter*innen der Stadt Wien-Kindergärten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

In Ausnahmefällen kann über die 3 Tage hinaus, Sonderurlaub gewährt werden. Ausnahme: Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur/zum Sonderpädagog*in), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.

Sonderurlaubstage sind grundsätzlich rechtzeitig und schriftlich im Vorhinein zu beantragen. Eine Rückmeldung vom Referat Personalverwaltung gibt es nur im Falle einer Ablehnung.

Das Ausmaß der Sonderurlaubstage steht in keinem Zusammenhang mit dem Ort des jeweiligen Anlassfalles.
Zum Beispiel: bei einer Übersiedlung in ein anderes Bundesland oder einem Begräbnis, welches in einem anderen (Bundes-) Land stattfindet, gelten dieselben Bestimmungen.

Sollte das Ausmaß des Sonderurlaubes für den Anlassfall nicht ausreichen und es stehen keine dienstlichen Interessen entgegen, so kann der*dem Mitarbeiter*in zusätzlich Konsumation von Erholungsurlaub oder Überstundenrücknahme gewährt werden.
Ein Sonderurlaub darf nicht dazu dienen, einen Erholungsurlaub zu verlängern, d.h. der Sonderurlaub muss vor dem Erholungsurlaub stattfinden und nicht umgekehrt.

Der Anspruch auf einen Sonderurlaub muss mittels einer Beilage (z.B. Parte Zettel, ZMR-Ausdruck, Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss) glaubhaft gemacht werden.

In Notsituationen (z.B. Hauseinsturz nach Erdbeben, Wohnung brennt vollständig aus) kann der Antrag über die Leitung zur zuständigen Regionalen Betriebsleitung weitergeleitet werden.

Für welche Anlässe darf ich Sonderurlaub beantragen?

Der/dem Bediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Ausnahme: Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum So-päd.), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.

AnlassfallNaheverhältnis bzw. SituationAusmaß
EheschließungEigene (standesamtlich)2 Tage
Eltern, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- bzw. Stiefeltern Geschwister

leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

1 TagFür die Teilnahme an der
standesamtlichen Eheschließung, wenn diese an einem Arbeitstag stattfindet
GeburtFür den Kindesvater3 TageTag der Geburt und die beiden

darauffolgenden Arbeitstage

ScheidungEigene1 TagFür den 1. Gerichtstermin
Eingetragene PartnerschaftEigene2 Tageje 1 Tag für Amtswege und den Tag der Eintragung
Auflösung1 TagFür den 1. Gerichtstermin
TodesfallEhegattin bzw. Ehegatte

Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte*

Eltern, Wahl-, Adoptiv,- Pflege- bzw. Stiefeltern leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

2 Tage1 Tag für den Tag des Begräbnisses

1 Tag für Amtswege

Großeltern bzw. Urgroßeltern

Enkelkinder bzw. Urenkelkinder

Geschwister, Halb- bzw. Stiefgeschwister Schwiegereltern

Eltern der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten*

1 TagFür die Teilnahme am Begräbnis, wenn dieses an einem Arbeitstag stattfindet
Pflegeschafts- angelegenheitenleibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)1 TagFür den 1. Gerichtstermin
ÜbersiedlungNur bei Wechsel des Hauptwohnsitzes

(maximal 1 Tag pro Kalenderjahr)

1 TagInnerhalb eines Monats der Ummeldung (ZMR)

* Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte = Person, die mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in einer (auch
gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt. Eine Lebensgemeinschaft ist im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft.

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