Seit dem Arbeitsjahr 2015/16 muss auch in der MA 10 der Urlaub in Stunden berechnet und umgesetzt werden.
Da wir seit Jahrzehnten gewohnt sind, die Urlaubszeiten in Tagen zu denken und zu rechnen, gestaltet sich die Umstellung in der Praxis oft noch kompliziert.
Grundsätzlich gilt, dass die Konsumation von Urlaubsstunden nur tageweise zulässig ist. Ausnahmen für den stundenweisen Verbrauch gibt es beispielsweise im Zusammenhang mit weiteren Urlaubstagen (Flug in den Urlaub geht erst am späten Abend und am Abflugtag werden deshalb nur zwei Stunden Urlaub benötigt) sowie bei uns im Kindergarten/Hort für den 31.12.
Überraschungen entstehen oft im Zusammenhang mit der Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes.
Resturlaubsstunden bleiben zwar gleich in der Anzahl der erworbenen Zeiten, durch die Steigerung des Stundenbedarfs für einen freien Tag erscheint dies allerdings subjektiv als Verlust.
Ein Beispiel: Eine Kollegin arbeitet 20 Stunden/Woche und hat 40 Stunden Urlaubsrest – somit könnte sie zwei Kalenderwochen am sonnigen Sandstrand verbringen. Mit der Erhöhung ihrer Arbeitsverpflichtung auf Vollzeit (40 Wochenstunden) bleiben die „alten“ 40 Resturlaubsstunden so wie sie sind. Jedoch kann die Kollegin mit dem Resturlaub von 40 Stunden und der Vollzeitverpflichtung nun nur mehr eine Woche Strandurlaub genießen.
Um diese Frustration zu vermeiden, kann man sich entweder rechtzeitig gedanklich darauf einstellen oder die Resturlaubsstunden VOR der Stundenerhöhung aufbrauchen.
Wird das Beschäftigungsausmaß verringert, ist es aus Sicht der Bediensteten überhaupt nicht notwendig, den Resturlaub vorschnell zu konsumieren. Erworbene Urlaubsstunden bleiben auch in diesem Fall unverändert bestehen und die Reduktion der Wochenstundenverpflichtung bewirkt den genau gegenteiligen Effekt des obigen Beispiels (also 40 Stunden Resturlaub ergeben bei einer 20-Stundenverpflichtung zwei freie Kalenderwochen).