Aktuelle Informationen zum Thema Anrechnung von Vordienstzeiten unseres Vorsitzenden Ing. Christian Meidlinger

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 8. Mai 2019 (RS C-24/17 und C-396/17) erkannt, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 nach wie vor die „Gleichbehandlungsrichtlinie“ verletzt. Der Nationalrat hat in seiner gestrigen Sitzung eine Änderung der Vordienstzeiten-Regelungen im Bundesdienst mit großer Mehrheit beschlossen.

Die wichtigsten Inhalte der gestern beschlossenen Änderung in der Bundeslösung lauten:

Von Amts wegen ist die besoldungsrechtliche Stellung bescheidmäßig neu festzusetzen, wenn die oder der Bedienstete:

  • Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes im Dienststand befinden und
  • Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitet wurde und
  • deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.

Daher ist bei Zutreffen dieser Voraussetzungen KEIN eigener Antrag erforderlich!

Die Neueinstufung erfolgt mit Hilfe eines zu ermittelnden Vergleichsstichtages, der sich am früheren Vorrückungsstichtag orientiert. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages sind u. a. zu berücksichtigen:

  • Lehrzeiten zum Bund
  • Berücksichtigung der 12. Schulstufe, wenn der Abschluss einer höheren Schule für die Verwendungsgruppe Voraussetzung war (Matura),
  • bei BHS ist eine weitere Anrechnung möglich

Eine sich daraus ergebende allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1.Mai 2016 ist von Amts wegen vorzunehmen.

Einen Antrag auf Neufeststellung können stellen:

  • Personen die sich am Tag der Kundmachung nicht im Dienststand befinden und
  • jene, auf welche die die oben genannten Voraussetzungen zutreffen und
  • deren Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Das sind Personen, die innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in den Ruhestand getreten oder in Pension gegangen sind.

Personen, bei denen Zeiten im öffentlichen Interesse bzw. berufseinschlägige Zeiten, deshalb als Vordienstzeiten nicht angerechnet wurden, weil sie die jeweils geltenden Höchstgrenzen überstiegen, können ebenfalls einen Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeiten stellen.

Wurden Präsenz- oder Zivildienstzeit in einem geringerem als dem tatsächlichen geleisteten Ausmaß berücksichtigt bei Bediensteten, die ab 12. Februar 2015 in das Dienstverhältnis eingetreten sind oder die aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 bereits nach dem neuen System eingestuft wurden, können auf Antrag die Differenz auf das tatsächliche Ausmaß rückwirkend anrechnen lassen.

Da sich die Gemeinde Wien immer an die Bundesbestimmungen angelehnt hat, gelten die Urteile des Europäischen Gerichtshofs auch für Bedienstete der Gemeinde Wien.

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