Wahl der Behindertenvertrauenspersonen

Neben den Personalvertretungs- und Gewerkschaftswahlen finden in Wien von 14. bis 17. Mai auch die Wahlen der Behindertenvertrauenspersonen und – je nach Anzahl der behinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – bis zu drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gemäß § 22a und § 22b des Behinderteneinstellungsgesetzes statt.

Aufgabe der Behindertenvertrauenspersonen
Wer darf wählen?
Darf ich kandidieren?
Wie läuft die Wahl ab?

Aufgabe der Behindertenvertrauenspersonen

Die Behindertenvertrauenspersonen beziehungsweise deren StellvertreterInnen sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat beziehungsweise der Personalvertretung wahrzunehmen.

Die Behindertenvertrauenspersonen haben dabei insbesondere

  • darüber zu wachen, dass arbeitsrechtliche Vorschriften für behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingehalten werden,
  • wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat beziehungsweise der Personalvertretung, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken,
  • Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu machen und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinzuweisen.

Behindertenvertrauenspersonen sind außerdem berechtigt, an allen Sitzungen der Personalvertretung und des Betriebsausschusses beratend teilzunehmen.

Die Behindertenvertrauensperson ist befugt, einmal jährlich eine Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes einzuberufen. Der Betriebsrat beziehungsweise die Personalvertretung  ist verpflichtet, den Behindertenvertrauenspersonen bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hier ist es also besonders wichtig, auf eine gelebte Zusammenarbeit zu achten.

Die Behindertenvertrauensperson ist im Unterschied zu einem Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat als Individualorgan konzipiert. Daher ist die Zusammenarbeit mit den Vertretungsorganen der anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wichtiges Ziel.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

Darf ich kandidieren?

Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wie läuft die Wahl ab?

Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen läuft nach dem Schema der Betriebsrats-/ Personalvertretungswahl statt. Wer es ganz genau wissen möchte, kann hier nachlesen.

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