Die neue Mode Änderungen von Gesetzen durch Initiativanträge ohne öffentliche Auflage im Schnellverfahren durchzudrücken – was, wie man von den MitarbeiterInnen der Magistratsdirektion hört, nicht zur Erhöhung der Qualität der Gesetzestexte beiträgt – macht auch vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht halt.

Überfallsartig wurde eine lange erwartete Änderung des Organisationsgesetzes durchgezogen, die nun doch einiges an Überraschungen zu bieten hat.

Dem Präsidenten wurde eine ungeheure Machtposition über die RechtspflegerInnen zugestanden, bisher nicht gekannt in Stadt und Land Wien, kann er nun nach Belieben RechtspflegerInnen weitere Arbeitsgebietslehrgänge mit Dienstprüfung anordnen.

Zudem kann er diese nun auch im Alleingang anderen Vorgesetzten oder Arbeitsgebieten zuteilen, das war bisher einem Gremium (Geschäftsverteilungsausschuss) vorbehalten in dem er eine Stimme hatte. Dabei könnte der Eindruck entstehen, dieses Gremium hätte nicht in seinem Sinn entschieden.

Denken sich Einige nun, das ist ja eh überall so, so stimmt das natürlich, und dass RechtspflegerInnen immer noch in der Sache unabhängige Entscheidungen über Behördenbescheide treffen sollen, kann durch dieses neue Abhängigkeitsverhältnis nicht verändert werden.

Dass die RechtspflegerInnen entsprechend dem Gesetzestext künftig auch die Gerichtspost austragen dürfen, also Revisionen zustellen sollen, führen die Meisten darauf zurück, dass (siehe oben) es schon grundsätzlich einen Sinn hat, wenn ein Gesetzesentwurf innerhalb der öffentlichen Auflage noch nachgebessert werden kann, weil Formulierungen nicht so geglückt erscheinen – andererseits ist dieser neue Außendienst das Einzige, worüber man sich als RechtspflegerIn momentan freuen kann.

Als bei der internen Erklärung des Gesetzes durch das Präsidium die Frage gestellt wurde, warum denn jetzt so viele RechtspflegerInnen für Wohnbeihilfe ausgebildet werden, wenn doch gerade erst festgehalten wurde, dass statt der ausgebildeten 11 höchstens für 5 ausreichend Akten erwartet werden, so war die Antwort sinngemäß, weil es im Gesetz steht. Auf die Frage, warum dann alle RechtspflegerInnen zwei Prüfungen für das Arbeitsgebiet „Gesundheit, Soziales“ machen müssen, wo im Dienstrechtsgesetz ausdrücklich von „der Prüfung über das Arbeitsgebiet“ zu lesen ist, war die Antwort „weil ich es sage“.

Damit blieb für mich keine Frage mehr offen, wir danken fürs Gespräch.

Download: Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, Entwurf (pdf)