Arbeitsrichtlinien der Behinderten­ver­trauens­personen der Gewerkschaft der Gemeinde­bediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Landesgruppe Wien (GdG-KMSfB – LG Wien).

Diese Arbeitsrichtlinien regeln die Aufgaben und die Organisation der Behindertenvertrauenspersonen der Landesgruppe Wien der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe (GdG-KMSfB – LG Wien).

§ 1 Die Organe

§ 2 Das Referat Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung

§ 3 Der / Die BVP-LandessprecherIn

§ 4 Der BVP-Landesvorstand

§ 5 Die Vollversammlung

Beschluss der Arbeitsrichtlinien

§ 1 Die Organe

(1) Die Organe der Behindertenvertrauenspersonen (BVP) sind:

a. Der / Die BVP-LandessprecherIn und deren / dessen StellvertreterIn;

b. Der BVP-Landesvorstand;

c. Die Vollversammlung;

§ 2 Das Referat Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung

Das Referat Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe der Landesgruppe Wien (GdG-KMSfB – LG Wien) stellt die zentrale Koordinationsstelle der gewählten Behindertenvertauenspersonen und deren StellvertreterInnen der jeweiligen Dienststellen dar.

(1) Aufgaben

a. Verwaltung und Koordinierung der Aufgaben der gewählten Behindertenvertrauenspersonen und deren StellvertreterInnen der jeweiligen Dienststellen;

b. Einberufung des BVP-Landesvorstandes nach Bedarf, aber mindestens fünfmal in der Funktionsperiode. Der / Die LeiterIn des Referats Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung hat den BVP-Landesvorstand jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten BVP-Landesvorstands- Mitglieder verlangen;

c. Führung des Vorsitzes bei der BVP-Vollversammlung;

§ 3 Der / Die BVP-LandessprecherIn

(1) Der / Die BVP-LandessprecherIn und deren / dessen Stell­vertreterIn werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des BVP-Landesvorstandes – das sind alle gewählten BVP-Vorsitzenden der jeweiligen Hauptgruppe – gewählt;

(2) Die Funktionsdauer des / der BVP-LandessprecherIn beträgt fünf Jahre.

(3) Aufgaben

a. Koordinierung und Absprache sämtlicher Aktionen, Anliegen usw. mit dem Referat Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung und

b. Bindeglied zwischen dem BVP-Landesvorstand, der Vollversammlung und dem Referat Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung und

c. Vertretung der Anliegen der begünstigt Behinderten der jeweiligen Dienststellen nach Außen (GdG-KMSfB, Gerichte, usw.);

§ 4 Der BVP-Landesvorstand

(1) Der BVP-Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

a. Den gewählten BVP-Vorsitzenden und deren StellvertreterInnen der Hauptgruppen I–VI und VIII;

b. Der / Dem LeiterIn des Referats Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung mit beratender Funktion;

(2) Die Ausübung der Funktionen in den Organen der BVP setzt die Mitgliedschaft zur GdG-KMSfB voraus;

(3) Aufgaben:

a. Entgegennahme und Behandlung (auf Inhalt, Wichtigkeit, Richtigkeit) von Anträgen, welche von der Vollversammlung gestellt werden und Weiterleiten der Anträge nach Mehrheits­beschluss an die zuständigen Gremien der GdG-KMSfB;

b. Wahl einer / s SprecherIn und deren / dessen StellvertreterIn aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitgliedern des BVP-Landesvorstandes – das sind alle gewählten BVP-Vorsitzenden der jeweiligen Hauptgruppe;

c. Der BVP-Landesvorstand hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens aber einmal in der Funktionsperiode, einzuberufen. Den Vorsitz führt hierbei der / die LeiterIn des Referats Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung;

d. Der BVP-Landesvorstand hat das Recht, Fachreferent­Innen bzw. FachsekretärInnen oder ExpertInnen mit beratendem Stimmrecht in den BVP-Landesvorstand zu bestellen. Zu deren Unterstützung und zur Besorgung gemeinsamer Angelegenheiten und Aufgaben hat der BVP-Landesvorstand die Möglichkeit, Arbeitskreise für besondere Berufsgruppen (Kompetenz-, Themen- oder Funktionsforen, etc.), welche sich im Bedarfsfall nach sektoralen Kriterien gliedern können, einzurichten. Mit der Leitung der Arbeitskreise können von dem / der LeiterIn des Referats Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung auch KollegInnen betraut und diese – wie auch ExpertInnen – den Sitzungen des BVP-Landesvorstandes beratend beigezogen werden;

e. Organisation und Mitgliederwerbung an den jeweiligen Dienststellen;

f. Informationsweitergabe von gewerkschaftlich politischen Anliegen;

g. Planung, Durchführung und Organisation von Veranstaltungen;

h. Unterstützende Mitwirkung zur Vorbereitung der BVP-Wahlen;

(4) Die Funktionsdauer des BVP-Landesvorstandes beträgt fünf Jahre. Der BVP-Landesvorstand ist nach Bedarf, mindestens aber fünfmal in der Fuktionsperiode, von dem / der LeiterIn des Referats Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung einzuberufen. Der / Die LeiterIn der Dienststellen sind von der Einberufung in Kenntnis zu setzen.

(5) Der / Die LeiterIn des Referats Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung hat den BVP-Landesvorstand jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten BVP-Landesvorstand-Mitglieder verlangen.

(6) Bei Verhinderung hat das stimmberechtigte Mitglied dafür Sorge zu tragen, dass der / die erste StellvertreterIn an den Sitzungen teilnimmt und das Stimmrecht ausübt. Ist auch der / die erste StellvertreterIn verhindert, überträgt sich das Stimmrecht auf den / die zweite StellvertreterIn. Sind sowohl der / die erste und der / die zweite StellvertreterIn verhindert, überträgt sich das Stimmrecht auf den / die etwaige dritte StellvertreterIn;

(7) Bei Ausscheiden (z.B. Pensionierung, Rücktritt, Tod) eines stimmberechtigten Mitglieds während der Funktionsdauer übernimmt der / die gewählte erste StellvertreterIn den Aufgaben­bereich bis Ende der Funktionsperiode. Scheidet auch dieser / diese aus, übertragen sich die Agenda auf den / die zweite StellvertreterIn. Scheidet auch der / die zweite StellvertreterIn aus, übetragen sich die Agenda auf den / die etwaige dritte StellvertreterIn;

(8) Der BVP-Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird die Sitzung des BVP-Landesvorstandes für 30 Minuten unterbrochen. Bei Wiederaufnahme der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben. Der BVP-Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages;

§ 5 Die Vollversammlung

(1) Die Gesamtheit der begünstigt Behinderten der Hauptgruppen I–VI und VIII bildet die Vollversammlung.

(2) Als zentrale Koordinationsstelle der Behinderten­vertrauenspersonen fungiert das Referat Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung in der GdG-KMSfB – LG Wien.

(3) Alle Aktionen sind mit dem Referat Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung abzustimmen und durchzuführen.

(4) Die Vollversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal in der Funktionsperiode, vom BVP-Landesvorstand einzuberufen. Den Vorsitz führt hierbei der / die LeiterIn des Referats Gesundheit, Humanisierung und Menschen mit Behinderung.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird die Sitzung der Vollversammlung für 30 Minuten unterbrochen. Bei Wieder­aufnahme der Vollversammlung ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages;

Beschluss der Arbeitsrichtlinien

Der BVP-Landesvorstand beschließt die Arbeitsrichtlinien mit einfacher Mehrheit zur Weiterleitung bzw. Beschlussfassung durch den Wiener Landesvorstand der GdG-KMSfB.

Arbeitsrichtlinie.pdf

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