Auch Vertrags-Bedienstete der Stadt Wien müssen endlich dieses Modell nützen können.
Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit hat der Gesetzgeber angestrebt, älteren MitarbeiterInnen einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand/Pension zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdende Arbeitsplätze neu zu besetzen.
ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft können dieses Modell schon lange nützen – die Stadt Wien hat sich bis jetzt gesträubt.
Leider wird die begrüßenswerte Maßnahme der Altersteilzeit in der Praxis allerdings auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen missbraucht.
Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren ArbeitnehmerInnen, ihre Arbeitszeit für eine gewisse Zeit vor dem Pensionsantritt zu reduzieren.
Das Besondere daran: Sie können Ihre Arbeitszeit um bis zu 60 Prozent verringern, bekommen aber weiterhin bis zu 80 Prozent Ihres bisherigen Einkommens ausbezahlt. Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden von DienstgeberInnenseite in der bisherigen Höhe weiter bezahlt, d.h. Betroffene verlieren keinen dieser Ansprüche. Auf die Höhe der Abfertigung hat die Verringerung der Arbeitszeit keine Auswirkungen.
Auch für DienstgeberInnen bietet die Altersteilzeit Vorteile, da ein Teil des Gehalts durch das Altersteilzeitgeld des Arbeitsmarktservices finanziert wird.
Das frühest mögliche Antrittsalter für die Altersteilzeit beträgt für Frauen 53 Jahre, für Männer 58 Jahre.
Es gibt zwei Varianten der Altersteilzeit:
- Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell genannt) reduzieren die MitarbeiterInnen über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit ihre Arbeitszeit auf die Hälfte ihrer ursprünglichen Arbeitszeit.
- Die neuere und heute fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, der Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, werden die ArbeitnehmerInnen von ihrer Arbeitsleistung freigestellt.
Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zu der „normalen“ Teilzeitarbeit ergeben sich insbesondere aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der Altersteilzeit.