— Zeitausgleich statt Urlaub —

Vorbemerkung: Im Wechseldienst gibt es keinen Zeitausgleich, sondern „ganztätig dienstfrei“. Wir fassen es an dieser Stelle dennoch zur Vereinfachung unter diesem Begriff zusammen.

Mögliche Nebenwirkungen der dienstgeberseitig gewünschten Praxis „Zeitausgleich statt Urlaub“:

  • Wer aus dem Urlaub in den Dienst gerufen wird hat Anspruch auf Ersatz der Stornokosten für allfällige Buchungen. Wer hingegen eine Dienstweisung für die dienstfreie Zeit erhält geht leer aus.
  • Urlaub kann maximal zwei Jahre mitgenommen werden, ehe er verfällt. Bei einem plötzlichen Langzeitkrankenstand kann der Urlaub unter Umständen nicht mehr rechtzeitig verbraucht werden und verfällt ersatzlos.
  • Angesammelter Urlaub ist nichts Anderes als verpackte Überstunden, wie wir bereits 2017 im Artikel „Das jährliche Weihnachtsgeschenk an die Dienstgeberin“ vorrechneten (Link siehe unten).
  • Kann Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr verbraucht werden und wird stattdessen monetär abgegolten, so ist das in mehrfacher Hinsicht ein Verlustgeschäft für Bedienstete: Der Urlaub des aktuellen Jahres würde bei Verbrauch voll zustehen, bei Auszahlung wird er jedoch aliquotiert. Die ausgezahlte Urlaubsstunde entspricht in etwa dem Wert einer Normalstunde, der Zuschlag der „verpackten Überstunde“ geht sozusagen verloren. Überdies ruht für die Dauer der Urlaubsabgeltung der Anspruch auf allfälliges Arbeitslosengeld oder die Pension. [cs]

Link    à https://www.kiv.at/wp-content/uploads/2018/01/KIV-aktuell-2017-03.pdf (KIV aktuell 3/2017, S. 2)

— Urlaubsanträge rechtzeitig abgeben —

Wer seinen Urlaubsantrag kurzfristig vorher abgibt hat aus Sicht der Dienstgeberin wenig Argumente für eine Bewilligung, wenn viele abzubauende Plus- oder Mehrstunden stehen und noch kein unmittelbarer Urlaubsverfall droht. Auf der anderen Seite gilt:

„Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist.“ (§48 Abs 3 DO, §25 Abs 3 VBO, §46 Abs 4 W-BedG)

Eine Ablehnung von bereits ein oder gar zwei Jahre „mitgenommenem“ Urlaub müsste insofern von der Leitung gut begründet werden. Gewerkschaftsmitglieder könnten diese bei Bedarf über die Rechtsberatung prüfen lassen. Gerne helfen wir in so einem Fall weiter!

Geht der Urlaubsantrag jedoch drei oder mehr Monate vorher ein, dann müsste die Leitung schon über hellseherische Fähigkeiten verfügen, um mit allenfalls weit in der Zukunft geplanten zusätzlichen Diensten, die Mehrstunden verursachen könnten und schon vorsorglich abgebaut werden sollten, zu argumentieren. Die Idee ist ebenso absurd wie die Satzkonstruktion J

Bei Teilzeitkräften ist das sogar unmöglich, da gegenwärtige Mehrstunden binnen drei Monaten abgebaut sein müssen, somit zum Zeitpunkt des geplanten Urlaubs gar nicht mehr existieren dürfen. Dadurch sind auch Personen in Leitungsfunktion bei der Bewilligung von Urlaubsanträgen bei Teilzeitkräften auf der sicheren Seite, wenn diese mindestens drei Monate vorher einlangen. [cs, ks]

— Hinweis bei drohendem Urlaubsverfall —

„Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes (…) oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“ (§34 Abs 1a DO, §6 Abs 1a VBO, §28 Abs 1a W-BedG)

Dieser rechtzeitige Hinweis passiert mittels Formular schriftlich. Freilich bleibt jede und jeder selbst in der Verantwortung sich der angesammelten Urlaubsstunden und des damit einhergehenden Risikos bewusst zu sein.

Was „rechtzeitig“ genau bedeutet, ist noch nicht ausjudiziert. Derzeit passiert das in der MAG ELF im Herbst. Im Sinne vorausschauender Planung und zur Vermeidung unnötiger Krisen am Jahresende möchten wir an dieser Stelle höflich empfehlen, dies bereits im Frühjahr zu machen. [cs]

 

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