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Teilpension

ältere Frau arbeitet an einem Computer

Wer, was, wo, wie – alles rund um die Teilpension

Zusammenfassung ÖGB (Analysen 5/25  Dr.in Helene Schuberth)


  • Die Teilpension ermöglicht ab 1.1.2026 einen schrittweisen Ausstieg aus dem

  • Erwerbsleben

  • Voraussetzungen sind ein Pensionsanspruch und Arbeitszeitreduktion

  • zwischen 25 % und 75 %

  • Ermöglicht Bezug von Teileinkommen und Teilpension

  • Prognose, dass 10.000 Menschen pro Jahr das Modell nutzen könnten

  • Sie trägt zu wirtschaftlicher Stabilität und dem Erhalt von Fachkräften bei

  • Maßnahme, um dem demographischen Wandel zu begegnen

  • Erhöht das faktische Pensionsantrittsalter durch Wertung der Teilpensionsbezieher*innen als Erwerbstätige

 

Mit der Einführung der Teilpension wurde für Versicherte ab 1. Jänner 2026 die Möglichkeit geschaffen, schrittweise aus dem Erwerbsleben auszusteigen. Das Modell der Teilpension ermöglicht Personen, die bereits einen Pensionsanspruch erworben haben, ihre Erwerbstätigkeit nicht vorzeitig zu beenden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung weiterzuarbeiten und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension zu beziehen.


Wer kann die Teilpension in Anspruch nehmen?


Die Teilpension kann von jenen Personen in Anspruch genommen werden, die die Voraussetzungen für eine Art der (vorzeitigen) Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre (Knappschafts)alterspension) erfüllen.


Um wieviel reduziert sich die Arbeitszeit?

 

Um Teilpension in Anspruch nehmen zu können, muss die Arbeitszeit um mindestens 25 % bis höchstens 75 % reduziert werden, wobei jedenfalls (weiterhin) eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss.

Für die Berechnung der Teilpension gibt es drei Bandbreiten.


Je nach gewählter Arbeitszeitreduktion erhält man 25 %, 50 % oder 70 % Teilpension.

Bandbreiten der Arbeitszeitreduktion:


1. Arbeitszeitreduktion um 25 % bis 40 % = Teilpension idHv 25%

2. Arbeitszeitreduktion um 41% bis 60% = Teilpension idHv 50%

3. Arbeitszeitreduktion um 61% bis 75% = Teilpension idHv 75%


Wie hoch ist die Teilpension?


Die Berechnung der monetären Höhe der Teilpension erfolgt nach den allgemeinen Regeln des APG. Der Anteil der Gesamtgutschrift wird entsprechend der Reduktion der Arbeitszeit angepasst

 

ACHTUNG! Übersteigt das Ausmaß der Arbeitszeit im Durchschnitt des Kalendermonats die Prozentsätze der gewählten Bandbreite, fällt die Teilpension weg. Dabei ist unerheblich, wie viele Dienstverhältnisse eingegangen werden, maßgeblich ist lediglich die Arbeitszeit.


Eine geringfügige Überschreitung (unter 10 %) in höchstens drei Kalendermonaten führt nicht zum Wegfall.


Übertritt in die Pension

 

Nach Erreichen des Regelpensionsalters ist die Pension von Amts wegen neu festzustellen und für die Monate, in denen die Teilpension weggefallen ist, zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt bei Beanspruchen der Teilpension bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension um 0,165 %, bei Erfüllen der Voraussetzungen für eine Korridor- oder Langzeitversichertenpension um 0,40 %, für jedes weggefallene Monat.


Wurde die Pension bereits vor Erreichen des Regelpensionsalters voll beantragt, wird nur der auf die Teilpension fallende Betrag neu berechnet.

 

Die Berechnung der Abfertigung alt erfolgt auf Basis der Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension. Wurde davor Altersteilzeit in Anspruch genommen nach dem Gehalt vor Inanspruchnahme der Maßnahme.

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