Nebenbeschäftigung: Dann mach ich mal was nebenbei …
- KIV Redaktion

- 23. Okt.
- 1 Min. Lesezeit

Darf ich mir einfach so eine Nebenbeschäftigung suchen?
Die*der Mitarbeiter*in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie*ihn an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer*seiner Stellung als Bedienstete*r der Stadt Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden (Art, Umfang und erforderlicher Zeitaufwand der Nebenbeschäftigung).
Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.
Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.
Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der*des Mitarbeiter*in vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
Kommt die*der Mitarbeiter*in der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.


