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Diskriminierung

Drei Männer und eine Frau machen eine abwehrende Geste

An jedem einzelnen Tag ist es unser Auftrag, Diskriminierung aktiv entgegentreten und Zivilcourage zeigen!


Diskriminierung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer beziehungsweise nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale. Wahrnehmbar sind zum Beispiel Alter, ethnische Zugehörigkeit oder Behinderung. Nicht unmittelbar wahrnehmbar sind beispielsweise Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung.


Diskriminierungen sind für Menschen, die negativ von ihnen betroffen sind, persönliche Erfahrungen, die mit starken Emotionen verknüpft sein können. Betroffene erleben – zum Teil alltäglich:

  • Zugangsbarrieren,

  • das Übersehen werden ihrer Lebensrealität,

  • Ausgrenzungen,

  • Stigmatisierung,

  • Beleidigungen und Verletzungen, die das Gefühl erzeugen, als Mensch weniger wert zu sein als andere und als Individuum nicht wahrgenommen zu werden.


Sie hören häufig, dass sie das „Problem“ seien und haben diese Sichtweise mitunter auch verinnerlicht. Der Begriff der Diskriminierung stellt sich diesem Eindruck entgegen und markiert das diskriminierende Verhalten als unzulässige Ungerechtigkeit, gegen die sich Betroffene wehren sollten, da ihnen eine gleichwertige Behandlung zusteht.


Nicht die Diskriminierten sind das Problem, sondern Diskriminierung


Antidiskriminierungsarbeit fokussiert daher drei zentrale Punkte:

  • die Stärkung und Unterstützung von Menschen, die von Diskriminierung negativ betroffen sind, bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung (Schutz und Empowerment)

  • die allgemeine Sensibilisierung aller Menschen für Diskriminierungen (Prävention)

  • das Ergreifen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen gegen Diskriminierung (Sanktionen)


Ziel ist die Etablierung einer Antidiskriminierungskultur, die einen konstruktiven Umgang mit Diskriminierungen ermöglicht und die gleichberechtigte Partizipation aller Menschen sicherstellen möchte.


Es stellt sich die Frage, welche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, damit alle Menschen gleichberechtigt miteinander leben können und dieselben Chancen haben. Die Perspektiven derer, die negativ von Diskriminierung betroffen sind, müssen unbedingt einbezogen werden. Sie sind die Spezialist*innen (und das ist sehr traurig, dass es solche im 3ten Jahrtausend noch immer gibt) wenn es um die Entwicklung guter Zukunftsperspektiven geht.


Es braucht auch eine kontinuierliche Evaluierung von bestehenden Antidiskriminierungsmaßnahmen, da sich die Probleme der Alltagsdiskriminierung schneller entwickeln und verändern, als wir es uns vorstellen können.


In der Sichtweise von Antidiskriminierungsarbeit ist es nicht mehr Aufgabe „der Anderen“, sich in eine bestehendes starres Normensystem zu integrieren, sondern Aufgabe aller, gemeinsam ein Umfeld zu schaffen, in dem sich alle Menschen wohl fühlen können und unterschiedliche Perspektiven wertgeschätzt und angemessen berücksichtigt werden, so ein Statement der Martin-Luther Universität in Deutschland.


Diskriminierung: Dienstrechtliche Bestimmungen für Mitarbeiter*innen der Stadt Wien


Den Bediensteten der Stadt Wien ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Stadt Wien niemand von Bediensteten der Stadt Wien unmittelbar und mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht

  • bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

  • bei der Festsetzung des Entgelts,

  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,

  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

  • beim beruflichen Aufstieg,

  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.


Diskriminierungen von Bediensteten und Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, aufgrund des Geschlechts sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG) zu beurteilen.


Grundsätzlich wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden


Beides ist ebenso verboten wie die Belästigung einer Person aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft sowie die Viktimisierung( beschreibt den Prozess, durch den eine Person, Gruppe oder Institution zum Opfer einer Straftat oder anderer schädigenden Handlungen wird). Auch die Anstiftung zur Diskriminierung ist verboten.


Unmittelbare (direkte) Diskriminierung


Unmittelbare (direkte) Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund der in der Definition genannten Merkmale gegenüber einer anderen Person schlechter gestellt wird.


Beispiele:

  • Eine Person mit dunkler Hautfarbe fühlt sich in einem Wiener Spital schlechter behandelt als die Bettnachbarin oder der Bettnachbar mit heller Hautfarbe.

  • Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Stadt Wien macht über eine Frau mit Kopftuch, die bei ihr oder ihm vorspricht, negative Bemerkungen.

  • Trotz Erfahrung und gutem Leistungsnachweis wird eine 53-jährige Person nicht mehr in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, weil aufgrund des Alters keine Perspektiven mehr eröffnet werden.


Mittelbare (indirekte) Diskriminierung


Mittelbare (indirekte) Diskriminierung liegt vor, wenn eine neutrale Regelung aus Gründen der zuvor genannten Merkmale missbraucht wird, um jemanden in besonderer Weise zu benachteiligen.


Beispiel

  • Teilzeitbeschäftigte verdienen pro Stunde (Stundenlohn) um 15 Prozent weniger als Vollzeitbeschäftigte. Da Frauen die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten stellen, sind sie in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligt


Belästigung


Belästigung ist die Einschüchterung, Anfeindung oder Beleidigung wegen eines der in der Definition genannten Merkmale. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem zuvor genannten Merkmal einer natürlichen Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das

  • als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehen ist,

  • die Würde dieser Person verletzt und/oder

  • von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig angesehen wird.


Beispiele

  • Es wird eine E-Mail mit rassistischem Inhalt innerhalb des Magistrats der Stadt Wien verbreitet.

  • Bedienstete machen sich über ihren homosexuellen Kollegen lustig. Sie erzählen in seiner Gegenwart „schwulenfeindliche“ Witze und machen abwertende Bemerkungen über seine sexuelle Orientierung.


Viktimisierung


Viktimisierung liegt vor, wenn eine Person eine Benachteiligung erfährt, weil sie sich über eine Diskriminierung beschwert hat oder weil sie eine andere Person, die sich beschwert hat, unterstützt beziehungsweise unterstützt hat.


Beispiel

  • Eine Kollegin sagt in einem Fall einer Diskriminierung eines Kollegen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu seinen Gunsten aus und wird deshalb nicht mehr befördert.


Assoziation


Das Diskriminierungsverbot ist auch auf Personen anzuwenden, die wegen eines bei einer Angehörigen oder einem Angehörigen vorliegenden, in der Definition genannten Merkmales, diskriminiert werden.


Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot


Keine Diskriminierung liegt unter folgenden Umständen vor:

  • Die unterschiedliche Behandlung erfolgt aufgrund der Staatsangehörigkeit. Diese Ungleichbehandlung darf aber nicht den Vorschriften der EU über die Gleichstellung von EU-Bürger*innen sowie von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.

  • Wenn das entsprechende Merkmal aufgrund der Art einer beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.


Beispiele, bei denen keine Diskriminierung vorliegt

  • Eine Person mit einer körperlichen Behinderung wird für Tätigkeiten, die eine schwere körperliche Anstrengung erfordern, nicht aufgenommen.

  • Sozialhilfe wird nur österreichischen Staatsbürger*innen und bestimmten gleichgestellten Personengruppen gewährt.

  • Für Menschen mit Behinderungen wird eine Joboffensive gestartet, die arbeitslosen Menschen ohne Behinderungen nicht offen steht, weil die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen besonders hoch ist.


Wiener Antidiskriminierungsgesetz trat am 9. September 2004 in Kraft


Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aus Gründen

  • der ethnischen Zugehörigkeit,

  • der Religion,

  • der Weltanschauung,

  • einer Behinderung,

  • des Alters,

  • der sexuellen Orientierung,

  • der Geschlechtsidentität und des Geschlechts,

  • insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft


Geltungsbereich


Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gilt für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen: Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, sowie Zugang und Erweiterung zu selbstständiger Erwerbstätigkeit.


Schadenersatz


Im Falle der unmittelbaren Diskriminierung, der mittelbaren Diskriminierung, der Belästigung oder der Viktimisierung hat die benachteiligte Person Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz bei Gericht.


Ansprüche bei Gericht können im Anwendungsbereich des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.


Wird eine Diskriminierung im Anwendungsbereich der dienstlichen Vorschriften vermutet, kann man sich gleich an das zuständige Gericht wenden. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht vorgesehen.


Beweislastverteilung


Es ist vorgesehen, dass die Person, die in einem Verfahren vor Gericht beschuldigt wird, diskriminiert zu haben, nachweisen muss, dies nicht getan zu haben. Dazu müssen von der vermeintlich diskriminierten Person vorher Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Diskriminierung vermuten lassen.


Strafbarkeit


Wer diskriminiert oder benachteiligt, begeht nach dem Wiener Antidiskriminierungsgesetz eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Artikel III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) zu bestrafen ist beziehungsweise die Gerichte zuständig sind.

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