Wiedereinstieg nach der Babypause für BeamtInnen, Vertragsbedienstete und „Neu“-Bedienstete der Gemeinde Wien

Rückkehr auf den früheren oder gleichwertigen Dienstposten
Darf ich in Teilzeit gehen, um ein Kind zu betreuen?
Achtung bei Teilzeit für Vertragsbedienstete und „Neu“-Bedienstete
Ab wann beginnt die Teilzeit?
Wann stelle ich den Antrag?
Weitere Infos

Rückkehr auf den früheren oder gleichwertigen Dienstposten

Als BeamtIn, als Vertragstbedienstete/r und als „Neu“-Bedienstete/r (Dienstantritt nach 1. Jänner 2018) hast du Anspruch darauf, nach dem Ablauf des Mutterschutzes beziehungsweise nach dem Ende deiner Eltern-Karenz auf deinen früheren Dienstposten oder – wenn das nicht möglich ist – auf einen gleichwertigen Dienstposten zurückzukehren.

Was gleichwertig bedeutet, kommt dabei darauf an, ob du BeamtIn, Vertragsbedienstete/r oder „Neu“-Bedienstete/r bist. Für BeamtInnen und Vertragsbedienstete gilt ein Dienstposten dann als gleichwertig, wenn er deiner Beamten- beziehungsweise Bedienstetengruppe entspricht. Dabei muss eine allfällige Höherwertigkeit deines früheren Dienstpostens berücksichtigt werden. Für „Neu“-Bedienstete gilt ein Dienstposten wiederum dann als gleichwertig, wenn er derselben Modellstelle zugeordnet ist, wie dein alter Dienstposten.

Wenn du Kinder unter zwölf Jahren hast und es deine Betreuungspflichten erfordern, muss dir außerdem ein Dienstposten ohne Nachtarbeit zugewiesen werden. Das geht allerdings nur, wenn es im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ist.

Darf ich in Teilzeit gehen, um ein Kind zu betreuen?

Du darfst in Teilzeit gehen, um ein Kind zu betreuen, wenn dein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bis zum Antritt der Teilzeit ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Diese Frist gilt nicht, wenn du für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gehabt hast.

Das Kind, für dessen Betreuung du Teilzeit nehmen möchtest, muss entweder dein leibliches Kind, ein adoptiertes Kind, ein Pflegekind oder ein Kind sein, das in deinem Haushalt wohnt und für dessen Unterhalt überwiegend entweder du oder dein/e EhepartnerIn beziehungsweise eingetragene/r PartnerIn aufkommen.

Deine Arbeitszeit verringert sich bei einer solchen Teilzeit bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens drei Viertel der Normalarbeitszeit, also auf 10 Stunden oder mehr. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum siebenten Geburtstag des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt verringert sich dein Arbeitsausmaß um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit, also auf 20 Stunden oder mehr.

Achtung bei Teilzeit für Vertragsbedienstete und „Neu“-Bedienstete

Für dich als Vertragsbedienstete/n oder „Neu“-Bedienstete/n gilt allerdings: Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn du durch die Herabsetzung der Arbeitszeit  oder die von dir gewünschte zeitliche Lagerung der Arbeitszeit weder auf deinem bisherigen Dienstposten verwenden werden könntest, noch auf einem anderen, der deiner dienstrechtlichen Stellung beziehungsweise deiner Modellstelle entspricht.

Ab wann beginnt die Teilzeit?

Deine Teilzeitbeschäftigung beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt deines leiblichen Kindes. Bei Adoptiv- und Pflegekindern kannst du frühestens mit dem Zeitpunkt der Adoption beziehungsweise Übernahme in Teilzeit gehen. Bei Kindern, die in deinem Haushalt leben und für deren Unterhalt größtenteils du beziehungsweise dein/e EhepartnerIn oder eingetragene/r PartnerIn aufkommen, beginnt deine Teilzeit frühestens mit der Aufnahme des Kindes in deinen Haushalt.

Achtung: Die Länge dieser Art der Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf diese Teilzeitbeschäftigung außerdem nicht unterbrochen werden. Eine Ausnahme gibt es, wenn du eine aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nimmst.

Wann stelle ich den Antrag?

Du musst deinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung bis spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich stellen. Ausnahmen gibt es, wenn der/die ArbeitgeberIn des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ablehnt. Dann muss der Antrag innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung gestellt werden.

Du musst die Dreimonatsfrist auch in anderen Fällen nicht einhalten. Eine Ausnahme gibt es zum Beispiel, wenn du früher als acht Wochen nach der Geburt deines leiblichen Kindes in Teilzeit gehen möchtest (gilt für den Vater). Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn du früher als drei Monate nach der Adoption oder Aufnahme eines (Pflege)Kindes beziehungsweise der Aufnahme eines Kindes in deinen Haushalt in Teilzeit gehen möchtest.

In deinem Antrag musst du nachweisen, dass du Anspruch auf diese Art der Teilzeit hast. Du musst weiters die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung angeben.

Weitere Infos

Als BeamtIn kannst du in der Dienstordnung (Rückkehr auf den früheren oder gleichwertigen Dienstposten § 54b, Teilzeit zur Betreuung eines Kindes § 28) genauer nachlesen. Bist du Vertragsbedienstete/r, kannst du in der Vertragsbedienstetenordnung (Rückkehr auf den früheren oder gleichwertigen Dienstposten § 32b, Teilzeit zur Betreuung eines Kindes § 12) genauer nachlesen. Als „Neu“-Bedienstete/r (Diensteintritt nach 1. Jänner 2018) kannst du im Wiener Bedienstetengesetz (Rückkehr auf den früheren oder gleichwertigen Dienstposten § 58, Teilzeit zur Betreuung eines Kindes § 59) genauer nachlesen.

Die MA 2 stellt außerdem Informationen rund um das Thema Babypause und Wiedereinstieg ausführlich auf ihrer Intranet-Seite dar. Natürlich kannst du uns auch unter 01 4000 838 67 anrufen und dich persönlich beraten lassen.

Diese Informationen beziehen sich auf das Dienstrecht der Stadt Wien. Bitte wende dich für Auskünfte im Detail telefonisch an unsere Zentrale unter 01 4000 838 67. Stand: 20.1.2020.

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