Nebengebühren

Was sind Nebengebühren? Wer legt sie fest? Und wie lange bekomme ich sie bei Dienstverhinderung fortbezahlt? Hier findest du Antworten.

Was sind Nebengebühren?
Wer legt die Nebengebühren fest?
Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung

Was sind Nebengebühren?

Neben den Monatsbezügen und den Naturalbezügen können BeamtInnen Nebengebühren und einmalige Belohnungen gewährt werden. Nebengebühren sind Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen, Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung, Mehrdienstleistungsvergütungen, Sonderzulagen und Leistungszulagen.

Wer legt die Nebengebühren fest?

Die Nebengebühren sind im Nebengebührenkatalog aufgelistet. Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt und zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt. Den aktuellen Nebengebührenkatalog und auch die der vergangenen Jahre findet ihr auf der Intranet-Seite der MA 2 und diesem Link (Login erforderlich).

Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung

BeamtInnen, die durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren. Die Länge der Fortzahlung variiert und orientiert sich an der Länge der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses zur Stadt Wien. So haben Personen, die weniger als zwei Jahre bei der Stadt sind, Anrecht auf eine Fortzahlung von bis zu sechs Wochen, ab zwei Jahren bis zu neun Wochen, ab drei Jahren bis zu zwölf Wochen, ab fünf Jahren bis zu vierzehn Wochen und ab acht Jahren bis zu sechzehn Wochen. Achtung: Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

Falls zum umfangreichen und leider auch unübersichtlichen Katalog Fragen auftauchen, so wende dich ruhig an die KIV/UG unter 01/4000/83866.

Bild: www.freepik.com

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