Wenn der*die Kolleg*in sich morgens, vielleicht sogar am Wochenende, krankmeldet, dann ist eine Vertretung organisatorisch kaum planbar. Für ein oder zwei Tage dürfen dabei auch die Mindestruhezeiten unterschritten werden, sofern sie ehebaldigst nachgeholt werden.

Den Dienstplan einer Einrichtung aber für zwei Wochen oder gar monatelang gleichsam mit Akzeptanz des Personalmangels zu erstellen ist unzulässig. Das stößt einerseits an die juristischen Grenzen der Mindestruhezeit und höchstzulässigen Jahresarbeitszeit. Selbst wenn diese noch nicht erreicht sein sollten, widerspricht es andererseits der Fürsorgepflicht der Dienstgeberin, die auf die Gesundheit der Mitarbeiter*innen zu achten hat.

Ein gewisses Maß an Krankenständen ist vorhersehbar und dafür ist prinzipiell seitens der Dienstgeberin Vorsorge zu treffen. Planbare Absenzen müssen beim Personalbedarf einbezogen werden. Wenn selbst normale Krankenstände oder die Einschulungstage schon dazu führen, dass das Gesetz
gebrochen werden muss, so stellt das einen Organisationsmangel dar. Derart mit der Gesundheit der Bediensteten zu spielen darf wohl als fahrlässig bezeichnet werden!

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