Ruhestand für BeamtInnen
BeamtInnen gehen nicht in Pension, sie werden in den Ruhestand versetzt. Wenn du noch Fragen dazu hast, ruf uns bitte unter 01 4000 838 67 an.
Wann kann ich als Beamter/Beamtin abschlagsfrei in den Ruhestand treten?
Kann ich nach einer Entpragmatisierung sofort in Pension gehen?
Kann ich einen Eigenbeitrag zur Pensionskasse leisten?
Was bedeutet eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension für mein Dienstverhältnis?
Wann kann ich als Beamter/Beamtin abschlagsfrei in den Ruhestand treten?
Mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters (65. Lebensjahr) werden, unabhängig von den ruhegenussfähigen Dienstzeiten, keine Altersabschläge mehr verrechnet. Die zweite Möglichkeit, abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, ist ab Erreichen des so genannten Mindestpensionsalters (dazu sind 540 ruhegenussfähige Monate Voraussetzung) gegeben. Ab diesem Zeitpunkt beginnt ein „Bonus-/Malus-System“ zu laufen: Mit jedem Monat, das man über das Mindestpensionsalter hinaus im Dienst verbringt, bekommt man einen Bonus von 0,28 %. Damit heben sich die Abschläge vor dem gesetzlichen Pensionsalter (pro Monat – 0,28 %) und der Bonus ab dem Mindestpensionsalter zwischen Mindest- und Regelpensionsalter auf, und man kann zu diesem Zeitpunkt abschlagsfrei in den Ruhestand treten. Sollte man aus gesundheitlichen Gründen aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden und eine Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 bekommen, fallen die Abschläge ebenfalls weg.
Kann ich nach einer Entpragmatisierung sofort in Pension gehen?
Dies ist aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Die Gesetzgeberin verlangt beim Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (=Beamtin/Beamter), dass noch mindestens 60 Versicherungsmonate in der Sozialversicherung erworben werden. Das bedeutet, du musst in ein Vertragsdienstverhältnis nach der VBO 1995 wechseln, um Pensionsanspruch zu erwerben. Die Mitgliedschaft zur KFA (Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien) bleibt in diesem Fall erhalten. Die Stadt Wien muss beim Ausscheiden aus dem pragmatischen Dienstverhältnis an die Pensionsversicherung einen Betrag für die erworbenen Zeiten überweisen. Es gehen also keine Zeiten für die Pension verloren.
Kann ich einen Eigenbeitrag zur Pensionskasse leisten?
Ein Eigenbeitrag ist eine Summe, die du freiwillig zusätzlich in die Pensionskasse einzahlst. Das hat den Vorteil, dass die Pension aus den Eigenbeiträgen steuerfrei ist. Weiters wird der Eigenbeitrag mit einer staatlichen Prämie von 4,25% gefördert. Die Summe, die du zusätzlich zu deiner Pflichtversicherung einzahlen darfst, beträgt 1% deiner Bemessungsgrundlage (bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, die 2017 monatlich € 4.980,- beträgt). Verdienst du mehr als € 4.980,- im Monat, kannst du 2% des übersteigenden Betrages als Eigenleistung abführen. Diese Möglichkeit können alle Bediensteten in Anspruch nehmen.
Bei gewissen Jahrgängen verdoppelt die Dienstgeberin den 1%igen Teil des Grundbeitrages bzw. wird der Sockelbetrag auf derzeit € 37,64 erhöht. Diese Jahrgänge sind bei BeamtInnen jene zwischen 1. 12. 1959 und 31. 12. 1970 geborenen. Um einen Eigenbeitrag leisten zu können, muss der/die Bedienstete eine jederzeit veränderbare Vereinbarung mit der MA 2 abschließen; das Formular ist auf der Intranet Seite der MA 2 abrufbar.
Was bedeutet eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension für mein Dienstverhältnis?
Wichtig ist die Unterscheidung, ob die Pension befristet oder unbefristet zugesprochen wurde. Bei einer unbefristeten Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist es eindeutig. Hier kann ich mein Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen, da mir eine Pension zugesprochen wurde. Dies geschieht unter Wahrung aller Rechte wie z. B. Abfertigung. Anders sieht es hingegen bei einer befristeten Pension aus. Hier sollte ich mein Dienstverhältnis auf keinen Fall auflösen, da nicht absehbar ist, ob die Pension später unbefristet gewährt wird oder ob sich die Leiden gebessert haben und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Daher stellt man in diesem Fall bei der Dienstgeberin einen Antrag auf Karenzurlaub nach § 34 der VBO auf Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. Bei einer weiteren Befristung stellt man einen neuerlichen Antrag auf Karenzurlaub. Wird die Pension schließlich unbefristet zugesprochen, kann das Dienstverhältnis unter Wahrung aller Ansprüche zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich aufgelöst werden.
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